Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gerichtliche Geltendmachung von Kosten- und Lastenbeiträgen sowie Bestellung eines und Vertrag mit Verwalter
Beteiligte
4. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … mit Ausnahme des Antragsgegners (Eigentümerliste in der Anlage zum Antrag vom 17.3.1986),… |
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 172/86) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 117582/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Januar 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es statt „Dr. M. S.” oder „Dr. S” jeweils richtig „K. S.” heißt.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragstellern zu 1 bis 3 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 478,09 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller zu 1 bis 3 bilden den Verwaltungsbeirat.
Die Firma S. wurde von den Wohnungseigentümern erstmals am 09.07.1980 und erneut am 2.4.1985 zum Verwalter bestellt. Der schriftliche Verwaltervertrag vom 16.07.1980 und der Nachtrag vom 21.10.1985 sind für die Wohnungseigentümer von den Antragstellern zu 1 bis 3 unterzeichnet. Gemäß § 2 Nr. 2.25 des Vertrags ist der Verwalter berechtigt, „die Wohnungseigentümergemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft gegenüber Dritten sowie auch gegenüber säumigen Hausgeldzahlern.”
Am 02.05.1984 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Die Eigentümergemeinschaft beschliesst in Kenntnis des Sachverständigengutachtens F. vom 17.04.1984 des zunächst vorliegenden Kostenangebots der Fa. K. vom 18.04.1984, dass die Dachterrasse K. zu sanieren ist. Die Sanierungskosten einschl. bisheriger Gutachterkosten von ca. DM 45 000,– werden mit DM 15 000,– zu Lasten der Instandhaltungsrücklage (Sparbuch) und mit ca. DM 30 000,– per Sonderumlage entsprechend der Miteigentumsanteile beglichen.
Der Verwaltungsbeirat wird gemeinsam mit H., Arch. L. nach Vorlage weiterer Kostenangebote eine Vergabeentscheidung treffen und die Verwaltung beauftragen für die Gemeinschaft den Auftrag zu vergeben.
Unter Bezugnahme auf diesen unangefochten gebliebenen Beschluß stellte der Verwalter nach Durchführung der Sanierungsarbeiten dem Antragsgegner 1 478,09 DM in Rechnung.
2. Die Antragsteller, vertreten durch den Verwalter, haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1 478,09 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 12.08.1986 bis auf einen Teil des Zinsanspruchs, der abgewiesen wurde, stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.01.1987 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag der Antragsteller zu 4 abgewiesen wurde. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Abweisung des Antrags auch der Antragsteller zu 1 bis 3.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts ausgeführt:
Da der Verwaltervertrag nur von den Antragstellern zu 1 bis 3 unterzeichnet worden sei, bestünden zwischen dem Verwalter und den Antragstellern zu 4 keine über den Rahmen der gesetzlichen Regelung hinausgehende Rechtsbeziehungen. Da der Verwalter nicht durch Eigentümerbeschluß zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt worden sei, müsse der Antrag der Antragsteller zu 4 abgewiesen werden. Die Antragsteller zu 1 bis 3 hätten den Verwaltervertrag abgeschlossen und darin den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Hausgeldzahlungen in ihrem Namen ermächtigt. Die Sonderumlage gehöre zum Hausgeld. Ihre Leistung an die Wohnungseigentümer könne jeder einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht verlangen.
Der Antrag der Antragsteller zu 1 bis 3 sei begründet. Der Eigentümerbeschluß vom 02.05.1984 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Im Zusammenhang mit der Erhebung der Sonderumlage sei der Verwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Sonderumlage sei ihrer Natur nach eine Vorauszahlung. Ihre Fälligkeit werde daher nicht von der Beachtung der Vergabe- und Abnahmemodalitäten in dem Eigentümerbeschluß berührt. Mängel insoweit könnten bei der Gesamtabrechnung geltend gemacht werden. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, daß die Sonderumlage nicht zu hoch bemessen worden sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Unrecht beanstandet der Antragsgegner, da das Landgericht den Antrag der Antragsteller zu 4 abgewiesen habe, sei er verpflichtet worden, an die Antragsteller zu 1 bis 3 zu bezahlen.
Nach den Beschlüssen der Vorinstanzen ist der Antragsgegner verpflichtet, den Betrag von 1 478,09 DM nebst Zinsen „an die Antragsteller” zu bezahlen. ...