Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Verbesserung des Schallschutzes
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 86/90) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 99/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte waren bei Beginn des Verfahrens die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller sind seit 1987 die Miteigentümer einer im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung. Die Antragsgegner hatten 1988 das Teileigentum der über der Wohnung der Antragsteller gelegenen Dachgeschoß räume erworben und sie in der Folgezeit als Wohnung ausgebaut, wozu sie durch die Teilungserklärung ermächtigt waren.
Am 2.5.1990 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, in ihrer Dachgeschoßwohnung einen ausreichenden Estrichboden anzubringen oder sonst für eine ausreichende Schallschutzisolierung zu sorgen.
Mit Vertrag vom 3.7.1990 verkauften die Antragsgegner ihr Teileigentum wieder. Der Erwerber ist seit 2.10.1991 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.12.1990 den Antrag abgewiesen, weil die Antragsteller Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum begehrten und dies allein Sache aller Wohnungseigentümer, nicht nur der Antragsgegner sei.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht nach Erholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluß vom 9.12.1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, in der Dachgeschoßwohnung durch einen ausreichenden und ordnungsgemäßen Estrichboden oder auf sonstige Weise für eine ausreichende und ordnungsgemäße Schallschutzisolierung zu sorgen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Zusage der Antragsgegner, für eine ausreichende Schallisolierung zu sorgen, ergebe sich eine derartige Verpflichtung der Antragsgegner aus § 14 Nr. 1 WEG. Unter die dort geregelte Pflicht zur Instandhaltung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile falle auch die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands, wenn die Mängel von Anfang an vorhanden seien. Den anerkannten Regeln der Baukunst über den erforderlichen Schallschutz werde der derzeitige Zustand des Fußbodens in der Dachgeschoßwohnung der Antragsgegner nicht gerecht. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe festgestellt, daß der in der Dachgeschoßwohnung von den Antragsgegnern nachträglich angebrachte schwimmende Estrich nicht den Regeln der Technik und Baukunst entspreche, so daß Schallbrücken und ungenügende Schalldämmung anzunehmen seien. Unter diesen Umständen sei eine weitere schalltechnische Luft- und Trittschallmessung nicht erforderlich. Bereits die festgestellte erhebliche Fehlerhaftigkeit des Estrichs begründe die Überzeugung des Gerichts, daß die Schalldämmung unzureichend sei und dadurch die Antragsteller durch Geräusche aus der darüberliegenden Wohnung belästigt würden. Ob der Estrich zum gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer gehöre oder Teil des Sondereigentums der Antragsgegner sei, könne offenbleiben. Ebenso sei es für dieses Verfahren unerheblich, auf welchem Weg die Antragsgegner einen ausreichenden Schallschutz erreichen könnten. Die Veräußerung der Dachgeschoßwohnung durch die Antragsgegner habe wegen § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Antragsgegner sind nach § 14 Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Instandhaltung ihres Sondereigentums verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentümer hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung gehört auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes (BayObLG NJW-RR 1990, 332 m.w.Nachw.). So wie jeder Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft einen Anspruch darauf hat, daß notwendige Instandsetzungsmaßnahmen ordnungsmäßig ausgeführt werden, steht ihm der gleiche Anspruch auch gegen einen Sondereigentümer zu, der – wie hier – in der Gemeinschaftsordnung ermächtigt ist, einen Ausbau seines Sondereigentums vorzunehmen, der möglicherweise in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Im Hinblick darauf kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch sich auch unmittelbar aus § 14 Nr. 1 WEG ergibt. Dies könnte in Übereinstimmung mit dem Landgericht daraus abgeleitet werden, daß bereits mit dem Ausbau vom Sondereigentum oder vom gemeinschaftlichen E...