Leitsatz (amtlich)
1. Verpflichten sich die Wohnungseigentümer schuldrechtlich zur Einräumung von Sondernutzungsrechten zum Zwecke der Errichtung von Garagen, so kann die Auslegung des Vertrags ergeben, dass auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Eintragung der Vereinbarung in den Wohnungsgrundbüchern vereinbart ist.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.12.2003; Aktenzeichen 1 T 4898/03) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1207/02 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des LG München I vom 12.12.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Antragsgegner entsprechend der Urkunde des Notars N. vom 4.9.2002 zuzustimmen haben.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.534 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind zusammen mit anderen Personen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Begründung von Wohnungseigentum sollte zunächst durch einen Vertrag vom 26.9.1994 erfolgen. Das Landratsamt verweigerte jedoch dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Bebauungsplanentwurf die Genehmigung. Nach Vorliegen eines neuen Bebauungsplanentwurfs änderten die Beteiligten und die übrigen Wohnungseigentümer am 14.2.1996 den ursprünglichen Vertrag ab. Unter anderem trafen sie in Nr. V eine Vereinbarung über die Errichtung von Garagen. Dort ist u.a. Folgendes vorgesehen:
Nr. 5:
In Ergänzung der nach der Vorurkunde festzulegenden Gemeinschaftsordnung ist jedem der die Garagen bauenden Miteigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an der Garage und gemeinsamer Garagenzufahrt einzuräumen.
Nr. 7 enthält folgende Regelung:
In Ergänzung der nach der Vorurkunde festzulegenden Gemeinschaftsordnung wird vereinbart, dass die Miteigentümer ... (Antragsteller in diesem Verfahren) ab 1.1.1998 die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an der in dem als Anlage 2 beigefügten Plan mit der Nr. 9 bezeichneten Gemeinschaftsfläche verlangen können. Sie haben dann an die Miteigentümergemeinschaft 200 DM pro Quadratmeter Grundstücksfläche zu bezahlen.
In einem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 4.9.2002 verlangten die Antragsteller die Einräumung von Sondernutzungsrechten an der im Vertrag vom 14.2.1996 mit Nr. 9 bezeichneten Fläche. Dies soll in der Weise geschehen, dass jeder der beiden Antragsteller eine Teilfläche als alleiniges Sondernutzungsrecht bekommen und hierfür ausgehend von einer Einzelfläche von 60,5 m2 einen Betrag von 883,81 Euro zahlen soll. Außerdem begehren die Antragsteller die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung durch die Zuweisung von Sondernutzungsrechten in die Wohnungsgrundbücher. Die Antragsgegnerinnen wurden bei diesem Vertrag vollmachtlos vertreten. Sie verweigern die Genehmigung.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung dahin zuzustimmen, dass ihnen die vorbezeichneten Sondernutzungsrechte eingeräumt werden, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von jeweils 883,81 Euro. Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 26.2.2003 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG am 12.12.2003 den Beschluss des AG aufgehoben und die beantragte Verpflichtung ausgesprochen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen, mit der sie im Hauptantrag die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehren und hilfsweise beantragen, die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen nur Zug um Zug gegen die Bewilligung von Sondernutzungsrechten für die Antragsgegnerinnen auszusprechen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Der Anspruch der Antragsteller auf Abänderung der Teilungserklärung ergebe sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, welches Schutz-, Treue- und Mitwirkungspflichten begründe. Die Antragsteller hätten ein schützenswertes Interesse an der Änderung der Teilungserklärung samt deren grundbuchrechtlichen Eintragung, weil sie andernfalls von Rechtsnachfolgern der übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Sondernutzung in Anspruch genommen werden könnten. Demgegenüber hätten die Antragsgegnerinnen nichts Wesentliches vortragen können, wodurch ihre Rechtsstellung als Wohnungseigentümer beeinträchtigt sein sollte, wenn die in der Nachtragsurkunde vereinbarte Sondernutzung im Grundbuch eingetragen werde. Die Antragsgegnerinnen würden außerdem treuwidrig handeln, wenn sie einerseits das Sondernutzungsrecht der Antragsteller nicht grundbuchmäßig absichern lassen wollten, gleichzeitig aber aus der Nachtragsurkunde ihre Rechte auf Zahlung der für diese Sondernutzung vorgesehenen Beträge geltend machen würden. Die Gegenleistung betrage unstreitig 883,81 Euro.
2. ...