Leitsatz (amtlich)

Zur Aussetzung der Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Verfahren der weiteren Beschwerde.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 3, § 24 Abs. 3; ZPO §§ 104, 574

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 1433/02)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 41 UR II 22/97)

 

Tenor

Die Vollziehung der Beschlüsse des AG Rosenheim vom 8.1.2002 und des LG Traunstein vom 22.4.2002 wird nicht ausgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG setzte durch Beschluss vom 8.1.2002 die vom Antragsteller den Antragsgegnern in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu erstattenden Kosten auf 9.280,02 EUR fest.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG am 22.4.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt u.a., die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Rosenheim vom 8.1.2002 einzustellen.

II. Bei dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 24 Abs. 3, § 29 Abs. 4 FGG, § 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1, § 574 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht der weiteren Beschwerde hat danach die Möglichkeit, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung(en) auszusetzen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 24 Rz. 19). Angefochten ist der Beschluss des LG vom 22.4.2002. Es sind Fälle denkbar, in denen zugleich auch die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesetzt werden könnte (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 24 Rz. 12).

Eine Aussetzung der Vollziehung der genannten Beschlüsse kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil bei summarischer Prüfung das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig erscheint und deshalb keine Erfolgsaussichten in der Sache bestehen.

Während nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage eine weitere Beschwerde gegen eine die Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen betreffende Entscheidung grundsätzlich als unzulässig angesehen wurde (st. Rspr. des BayObLG; vgl. z.B. v. 28.9.1981 – BReg.2 Z 79/81, Rpfleger 1982, 38), ist seit 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde zulässig, sofern sie vom LG zugelassen wird (vgl. §§ 104 Abs. 3, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie auch BayObLG FGPrax 2002, 119 [120] und BayObLGZ 2002, 89 [91]). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 574 Rz. 9).

Ob in den Fällen der Nichtzulassung das Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft sein kann (neuerdings verneinend BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, MDR 2002, 901 = BGHReport 2002, 431 = NJW 2002, 1577), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vom Antragsteller genannten Umstände, die nach seiner Auffassung ein greifbares Unrecht darstellen, betreffen die Kostenentscheidung des LG. Diese ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Rechtsmittels (Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13a Rz. 65; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rz. 5 und Rz. 21 – materiell-rechtliche Einwendungen). Ihre Überprüfung ist dem Senat demnach hier nicht angefallen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 15 und § 19 Rz. 39).

Sprau Dr. Denk Vavra

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103248

JurBüro 2002, 652

ZMR 2002, 946

WuM 2002, 517

www.judicialis.de 2002

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