Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ungültigeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.03.1990; Aktenzeichen 1 T 22797/88 (früher 1 T 4431/87)) |
AG München (Beschluss vom 30.12.1986; Aktenzeichen UR II 358/84) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 1990 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. Dezember 1986 abgeändert:
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 26. Juni 1984 zu den Tagesordnungspunkten 1 c, 2 c, 4 und 5 werden in vollem Umfang und zu Tagesordnungspunkt 6 insoweit für ungültig erklärt, als in diesem Beschluß § 2.11 letzter Satz, § 4.2 Satz 2, § 4.4, § 5.2 und § 5.3 des Verwaltervertrags mit der weiteren Beteiligten gebilligt wurde.
II. Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen und seine Rechtsmittel zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller ein Viertel, die Antragsgegner als Gesamtschuldner drei Viertel. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 80 000 DM, für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller war vom 1.4.1982 bis zum 11.4.1984 Verwalter dieser Wohnanlage. Am 11.4.1984 wurde die weitere Beteiligte zur neuen Verwalterin bestellt.
Am 26.6.1984 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der 564,6/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. In der Versammlung faßten die Wohnungseigentümer einstimmig oder bei nur wenigen Gegenstimmen folgende Beschlüsse:
Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 a:
Aufforderung an den Antragsteller unter Androhung der Ersatzvornahme, bis spätestens 7.7.1984 eine Abrechnung für 1982 fertigzustellen und alle Rechnungs- und Bankunterlagen vorzulegen;
zu TOP 1 b:
Ermächtigung der weiteren Beteiligten, nach erfolglosem Ablauf der Frist auf Kosten des Antragstellers die Jahresabrechnung 1982 mit Einzelabrechnungen erstellen zu lassen und den Anspruch darauf sowie auf Herausgabe aller Unterlagen notfalls gerichtlich geltend zu machen;
zu TOP 1 c:
Vollmacht an den Verwaltungsbeirat mit Wirkung für alle Wohnungseigentümer, die Jahresgesamtabrechnung 1982 zu genehmigen;
zu TOP 2 a, 2 b und 2 c:
inhaltsgleiche Beschlüsse für die Jahresabrechnung 1983;
zu TOP 3 „Wirtschaftsplan 1984”:
„Die bestehenden Hausgeldvorauszahlungen incl. Heizkostenvorauszahlungen bleiben unverändert und so lange bestehen, bis ein geänderter Wirtschaftsplan von der WEG beschlossen wird.”
zu TOP 4:
Umstellung des Heizkostenabrechnungszeitraumes auf das Kalenderjahr, gleichlautend mit der Hausgeldabrechnung und Einbeziehung der Ergebnisse aus der Heizkostenabrechnung in die Hausgeldabrechnung; Ablesung der Verbrauchseinheiten nicht Mitte des Jahres, sondern zum Jahresende.
zu TOP 5:
Abrechnung der Warmwasserkosten ab der Heizkostenperiode 1983/84 mit 30% als Grundkosten und 70% als Verbrauchskosten nach Verbrauchseinheiten der Warmwasserzähler;
zu TOP 6:
Abschluß eines Verwaltervertrags mit der weiteren Beteiligten gemäß vorgelegtem Vertragsentwurf und Beauftragung des Verwaltungsbeirats, den Vertrag abzuschließen;
zu TOP 9:
Aufforderung an den Antragsteller, die von ihm belegten gemeinschaftlichen Räume und den Lagerraum frei zu machen; Ermächtigung an die weitere Beteiligte, diese Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Freimachung der Räume durch den Antragsteller;
- zu TOP 11: „Nutzungsregelung Parkplatz”:
„Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat eine Nutzungsregelung für den Parkplatz mit Wirkung für die WEG festzulegen und allen Bewohnern mitzuteilen:
Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen, soweit rechtlich zulässig:
- Parkmöglichkeit nur auf dem sog. Besucherparkplatz für alle für den Straßenverkehrzugelassenen undangemeldeten Personenkraftwägen der Besucher und Bewohner der Wohnanlage.
- Kostenpflichtiges Entfernen aller nicht parkberechtigten Fahrzeuge zu Lasten des Fahrzeughalters.
- Ausnahmegenehmigungen können nur auf schriftlichen Antrag, zeitlich beschränkt und jederzeit widerruflich, vom Verwalter und Verwaltungsbeirat erteilt werden.
- Die Parkplätze und Zufahrtsplätze dienen ausschließlich dem Zweck des Parkens und nicht zum Abstellen von Schrottfahrzeugen, Wohnwägen, Schiffen und ähnlichem.”
Am 3.7.1984 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die wiedergegebenen Eigentümerbeschlüsse vom 26.6.1984 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.12.1986 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 c ...