Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 10/91)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 6085/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 12. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird dieser Beschluß dahin abgeändert, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, die Treppe und die Abmauerung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Fenster an der Ost- und Westseite im Bereich des Dachgeschoßes mit einer Größe von 1,13 m auf 1,26 m wiederherzustellen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; eine weitergehende Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1972 errichtet und an der im Jahr 1978 Wohnungseigentum begründet wurde.

§ 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Bauliche Veränderungen innerhalb der Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbau, dürfen weder Stabilität noch das Äußere des Gebäudes oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen. Sie bedürfen eines vom Eigentümer zu erbringenden Nachweises der statischen Unbedenklichkeit, sowie der schriftlichen Einwilligung des Verwalters.

Den Antragstellern gehört eine Erdgeschoßwohnung. Die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnung im Obergeschoß, zu der ein Speicherraum im Dachgeschoß gehört. In dem Speicherraum waren bereits bei Errichtung der Wohnanlage Sanitäranschlüsse eingebaut worden. Im Jahr 1978 wurde der Speicherraum zu Wohnzwecken ausgebaut und entsprechend genutzt. Im Jahr 1986 beantragten die Antragsgegner beim Landratsamt, die bauliche Veränderung baurechtlich zu genehmigen. Der dazu vorgelegte Eingabeplan ist von den Antragstellern unterschrieben worden. Im Jahr 1988 errichteten die Antragsgegner von ihrer Wohnung zu dem Speicherraum eine Treppe und vergrößerten die Fenster im Dachgeschoß; ferner brachten sie im Treppenhaus eine Abmauerung an. Die Antragsteller fochten ihre Unterschriftsleistung unter dem Eingabeplan vom Jahr 1986 wegen arglistiger Täuschung an.

Die Antragssteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Innentreppe zu beseitigen, die Abmauerung zu entfernen und insoweit sowie bei den Fenstern des Dachgeschosses den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 24.7.1992 stattgegeben. Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben hinsichtlich der Fenster nunmehr beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Fenster an der Ost- und Westseite des Dachgeschosses mit einer Größe von 1,13 m auf 1,26 m wiederherzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.5.1993 den Antrag abgewiesen, soweit er dahin geht, die Vergrößerung der Fenster rückgängig zu machen. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner hat keinen Erfolg, während das der Antragsteller begründet ist.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegner hätten die von ihnen angebrachte Wangentreppe samt Deckendurchbruch zum Speicherraum und die Abmauerung der ursprünglich vorhandenen Speichertür vom Treppenhaus aus zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die übrigen Wohnungseigentümer hätten den Veränderungen nicht zugestimmt. Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 10.7.1987 weise keinen zustimmenden Beschluß aus; das gleiche gelte für die Niederschrift über die Versammlung vom 6.5.1988. In beiden Niederschriften werde lediglich über die Veränderungen informiert. Daß eine Zustimmung zu den Baumaßnahmen nicht erteilt worden sei, ergebe sich auch aus der Niederschrift über die Versammlung vom 30.10.1990; dort sei auf das Erfordernis einer nachträglichen Zustimmung hingewiesen. Die Zustimmung könne nicht aus der Unterschrift unter der Eingabeplanung vom Jahr 1986 entnommen werden. Diese Planung habe nur den Zugang zum Speicherraum zum Gegenstand gehabt und sei überdies nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Forderungen und Änderungen, die in der Versammlung vom 30.10.1990 zur Voraussetzung einer Zustimmung gemacht wurden, seien nicht erfüllt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Zustimmung von den Antragstellern in rechtsmißbräuchlicher Weise verweigert werde, lägen nicht vor.

Sowohl bei der Treppe als auch bei der Abmauerung handle es sich um bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgingen. Die Geschoßdecke sei gemeinsc...

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