Leitsatz (amtlich)
Zur Entscheidung über Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die weitere Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers.
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 02.05.2003; Aktenzeichen XVII 978/03) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 5590/03) |
Tenor
I. Das Verfahren betreffend die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch Beschluss des AG Nürnberg vom 2.6.2003 ist in der Hauptsache erledigt.
II. Kosten sind dem Betroffenen nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 2.6.2003 bestellte das zuständige VormG dem Betroffenen einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung ggü. Sozialleistungs- und Versicherungsträgern sowie Vertretung in Nachlassangelegenheiten."
Hiergegen legte der Betroffene zunächst persönlich und anschließend mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein mit dem Ziel, den mit ihm befreundeten Herrn G. zum Betreuer bestellen zu lassen.
Dieses Rechtsmittel hat das LG mit Beschluss vom 8.8.2003 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er weiterhin das Ziel eines Betreuerwechsels verfolgte.
Mit Beschluss vom 28.11.2003 hat das VormG die vorläufige Betreuung bis 28.5.2004 verlängert. In dem Beschluss hat es zugleich angekündigt, dass eine endgültige Betreuung eingerichtet werde, sobald alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.
Der Betroffene beantragte daraufhin, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen "dem Antragsgegner" aufzuerlegen.
II. Durch den Beschluss des VormG, mit welchem die vorläufige Betreuung verlängert wurde, hat sich die Hauptsache des vorliegenden Verfahrens erledigt. Der Senat hat daher entsprechend dem Antrag des Betroffenen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht ergehen kann (BayObLG v. 5.10.1987 - BReg. 3 Z 120/87, BayObLGZ 1987, 348 [349]; v. 27.4.1989 - BReg. 3 Z 38/89, BayObLGZ 1989, 131 [133]), etwa wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung aufgrund veränderter Umstände keine Wirkung mehr entfalten kann. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird dann im Grundsatz unzulässig, eine Sachentscheidung darf nicht getroffen werden. Denn mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel (BayObLG BayObLGZ 1971, 182 [184]). Beschränkt der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel jedoch auf die Kosten, so bleibt es insoweit zulässig. In diesem Fall hat das Gericht über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (BayObLG v. 17.3.1992 - BReg. 1a Z 53/89, BayObLGZ 1992, 54 [57] = MDR 1992, 587).
So liegt es hier. Ein Verfahren betreffend die Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist nicht nur dann in der Hauptsache erledigt, wenn ein endgültiger Betreuer bestellt wird (BayObLG v. 23.12.1993 - 3Z BR 282/93, BtPrax 1994, 61). Auch bei Verlängerung einer vorläufigen Betreuung durch einen weiteren vormundschaftsgerichtlichen Beschluss, der an die Stelle des angefochtenen Beschlusses tritt, während des Beschwerdeverfahrens ist die Hauptsache des Verfahrens erledigt (BayObLG BtPrax 1994, 98).
2. Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig keiner Entscheidung über die Gerichtskosten, da sich unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt, ob solche Kosten angefallen sind und wer sie zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn die Kostenfolge eindeutig aus der Art des Geschäfts oder aus dem Ergebnis der Entscheidung zu erkennen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Dann hat eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLG v. 17.3.1992 - BReg. 1a Z 53/89, BayObLGZ 1992, 54 [57 f.] = MDR 1992, 587). Es ist deshalb für jeden Rechtszug gesondert über die angefallenen Gerichtskosten zu entscheiden.
a) Für die Bestellung des vorläufigen Betreuers sind neben der allgemeinen Gebühr des § 92 Abs. 1 KostO gesonderte Gebühren nicht angefallen. Kostenschuldner für die allgemeine Gebühr ist grundsätzlich nur der Fürsorgebedürftige (vgl. BayObLG JurBüro 1987, 1526; Korintenberg/Lappe, 15. Aufl., § 93 Rz. 53).
b) Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist bei Erledigung der Hauptsache während dieses Verfahrens gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO), weil ein Gebührentatbestand gem. § 131 Abs. 1 S. 1 KostO nicht gegeben ist (BayObLG v. 17.3.1992...