Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung der Wohnungseigentümer für Schäden am Sondereigentum sowie Überprüfung der Auslegung von Vereinbarungen durch das Rechtsbeschwerdegericht. Forderung
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 19.03.1985; Aktenzeichen 8 T 1424/84) |
AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 7/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 19. März 1985 werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.087,03 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, der Antragsgegner ist ein Wohnungseigentümer.
Im Jahre 1981 traten in der Wohnung des Antragsgegners Feuchtigkeitsschäden (Schwärzepilzbefall) auf. Das von der Antragstellerin eingeschaltete Ingenieurbüro stellte als Ursache Schäden am Außenputz und eine fehlende ausreichende Wärmedämmung fest. Die Antragstellerin ließ daraufhin die Schäden in der Wohnung des Antragsgegners durch eine Malerfirma beseitigen und bezahlte den hierfür in Rechnung gestellten Betrag von 1.087,03 DM. Diesen Betrag nebst 4 % Verzugszinsen hieraus seit 20.2.1984 macht die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Verwalterin geltend. Der Antragsgegner meint, er habe der Antragstellerin keinen Auftrag zur Beseitigung der Schäden erteilt; im übrigen hätten Schäden des Sondereigentums, die ihre Ursache im Gemeinschaftseigentum hätten, die Wohnungseigentümer zu beseitigen.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 2.7. 1984 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht diesen Beschluß am 19.3.1985 aufgehoben und dem Antrag stattgegeben; ferner hat es von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für beide Rechtszüge abgesehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Landgerichts insoweit, als davon abgesehen wurde, die Erstattung der ihr in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner anzuordnen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Dagegen war die bereits vor Eingang dieses Rechtsmittels eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zunächst unzulässig, weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet. Diese kann aber nicht angefochten werden, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 43 Abs. 1, § 45 WEG, § 20 a Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist aber mit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde seitens des Antragsgegners gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts als Anschlußbeschwerde zulässig geworden (BayObLGZ 1985, 63/71; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 20 a RdNr. 4).
Beide Rechtsmittel sind jedoch unbegründet.
2. Das Landgericht hat zur Begründung der Beschwerdeentscheidung ausgeführt: Der Antragsgegner sei gemäß §§ 662, 670 BGB verpflichtet, die Kosten der durchgeführten Malerarbeiten zu bezahlen. Eine Verpflichtung der Gemeinschaft, die Schäden im Bereich des Sondereigentums des Antragsgegners zu beseitigen, bestehe nicht. Die Feuchtigkeitsschäden seien eine Folge von Schäden in der Außenwand. Die Hausverwaltung habe alsbald Schritte zur Feststellung der Schadensursache und zu ihrer Behebung eingeleitet. Ein Verschulden der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft am Auftreten der Schäden sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Eine Haftung der Gemeinschaft für die Schäden scheide daher aus. Für eine Haftung ohne Verschulden fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Auf Grund der Aussage des Zeugen … sei das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Antragsgegner die Verwalterin mit der Ausführung der Malerarbeiten beauftragt habe. Im Hinblick auf die nicht unzweifelhaft gewesene Rechtslage bestehe kein Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
3. Die Entscheidung des Landgerichts zum Zahlungsantrag der Antragstellerin hat im Ergebnis Bestand. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zwar keinen vertraglichen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ersatz der von ihr bezahlten Malerkosten. Insbesondere tragen die Feststellungen nicht die Auslegung des Landgerichts, es sei ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB) zustandegekommen. Es besteht aber ein Anspruch auf Herausgabe der durch die Malerarbeiten erlangten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts: Daß für Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, die ihre Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum haben, die übrigen Wohnungseigentümer nur dann haften, wenn sie am ...