Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.10.1978; Aktenzeichen 13 T 2912/78) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 18.05.1978; Aktenzeichen 1 UR 155/77) |
Tenor
- Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 1978 aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs-(Teil-) eigentümer der 1972 errichteten Wohnanlage … bis … in … Verwalterin ist die Firma …
Die Wohnanlage besteht aus sieben verschieden hohen Häusern, von denen fünf (… Nrn. …, … und …) Aufzüge haben, die übrigen Häuser (Nrn. … und … jedoch keine. In den Erdgeschossen dreier mit Aufzügen ausgestatteter Häuser befinden sich Eigentumsläden. Die Antragsteller wohnen im Erdgeschoß eines Hauses mit Aufzug (Ostendstraße 177).
Die zu der Teilungserklärung gehörende Gemeinchaftsordnung (GO) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
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Innerhalb der Eigentümergemeinschaft besteht seit längerer Zeit Streit darüber, wie die Kosten der Aufzüge zu verteilen sind. Die Mehrheit der Eigentümer und die Verwalterin sind der Auffassung, daß diejenigen Eigentümer, die in den Häusern ohne Aufzüge wohnen, nicht zu diesen Kosten herangezogen werden können.
In den Jahresabrechnungen bis einschließlich 1977 wurden jeweils die Ladeneigentümer und diejenigen Wohnungseigentümer, deren Wohnungen in den beiden Häusern ohne Aufzüge liegen, nicht mit Aufzugskosten belastet. Die Jahresabrechnungen wurden jeweils von der Eigentümerversammlung genehmigt.
Die Antragsteller beantragten die Feststellung, daß die Verwaltungs- und sonstigen Unkosten (Betriebskosten) der Aufzüge von allen Miteigentümern gemäß ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil zu tragen sind. Hilfsweise beantragten sie, festzustellen, daß auch die Eigentümer sämtlicher Erdgeschoßwohnungen von Aufzugskosten freizustellen sind.
Mit Beschluß vom 18.5.1978 hat das Amtsgericht Nürnberg dem Hauptfeststellungsantrag hinsichtlich der “Verwaltungs- und sonstigen Unkosten (Betriebskosten)” entsprochen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben 16 Antragsgegner, deren Sondereigentum jeweils in den beiden Häusern ohne Aufzüge (… und … liegen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie haben beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts abzuändern und festzustellen, daß die Instandhaltungs- und Betriebskosten für die Aufzüge nur von den Miteigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentumsräume in den Häusern …, … und … in … liegen. Ferner haben sie beantragt, den weitergehenden Antrag der Antragsteller abzuweisen. Mit Beschluß vom 26.10.1978 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Beschluß des Amtsgerichts “abgeändert” und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 6.12.1978 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 27.11.1978 am selben Tag beim Landgericht Nürnberg-Fürth sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegner, welche die Erstbeschwerde eingelegt haben, beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
In der Versammlung vom 13.6.1978 haben die Wohnungseigentümer einen Beschluß gefaßt, wonach die Eigentümer der Häuser 171b und 179 auch weiterhin von der Belastung mit Aufzugskosten freizustellen sind. Die Antragsteller und zwei andere Wohnungseigentümer haben jeweils am 13.7.1978 beim Amtsgericht Nürnberg beantragt, den Beschluß der Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.