Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 13.03.1998; Aktenzeichen 41 T 1/98) |
AG Kronach (Aktenzeichen UR II 23/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 13. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin zu 1.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen und vier Teileigentumsräumen (Hobbyräumen) bestehenden Anlage. Die Antragstellerin zu 1 hat die Anlage als Bauträgerin errichtet und ist noch Eigentümerin zweier Wohnungen und dreier Hobbyräume. Damit stehen ihr gemäß Abschnitt II der Teilungserklärung vom 6.4.1992 in der Fassung des Nachtrags vom 1.7.1992 insgesamt 329,532/1000 Miteigentumsanteile zu. Als Inhalt des Sondereigentums ist in Abschnitt III der Teilungserklärung unter anderem bestimmt:
§ 8 Eigentümerversammlung
In der Eigentümerversammlung hat jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit eine Stimme. Steht eine Eigentumseinheit mehreren Personen zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
In Abschnitt IV der notariellen Urkunde vom 6.4.1992 beantragte und bewilligte die Antragstellerin zu 1 als damalige Grundstückseigentümerin, die in Abschnitt II erklärte Aufteilung in Miteigentumsanteile und zugleich die Bestimmungen in Abschnitt III als Inhalt jedes Sondereigentums in das Grundbuch einzutragen. Die Wohnungsgrundbücher wurden am 12.8.1992 angelegt. Im Bestandsverzeichnis ist wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligung vom 6.4.1992 Bezug genommen.
Am 20.6.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt. In der Einladung dazu war als Tagesordnungspunkt (TOP 3) angegeben: Beschlußfassung zur Abstimmung nach dem Kopfprinzip. In der Versammlung vertrat die Antragstellerin zu 1 bei der Erörterung dieses Tagesordnungspunkts die Ansicht, als Eigentümerin zweier Wohnungen und dreier Hobbyräume sowie aufgrund einer Vollmacht der Antragstellerin zu 2 stünden ihr insgesamt sechs Stimmen zu. Die Antragsgegner verwiesen demgegenüber auf die gesetzliche Regelung, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme habe.
Die Antragstellerin zu 1 hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß gemäß der Teilungserklärung vom 6.4.1992 jedem Eigentümer eines Sondereigentums bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung pro Sondereigentum eine Stimme zusteht; ferner hat sie beantragt, die Versammlungsniederschrift zu TOP 3 zu berichtigen. Die Antragstellerin zu 2 hat sich dem Feststellungsantrag angeschlossen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.12.1997 dem Antrag auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1, mit der sie den Feststellungsantrag weiter verfolgt hat, ist durch Beschluß des Landgerichts vom 13.3.1998 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Beteiligten seien wegen des Streits um die Stimmenzahl der Antragstellerin zu 1 und wegen der unterschiedlichen Auslegung des § 8 der Teilungserklärung in der Versammlung vom 20.6.1997 nicht zu einer Beschlußfassung gekommen. Es bestehe ein unabweisbares Bedürfnis, diese Unsicherheit alsbald zu beenden.
Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Die gesetzliche Regelung, die jedem Wohnungseigentümer eine Stimme einräume, sei allerdings abdingbar. Dies könne allenfalls durch § 8 der Teilungserklärung geschehen sein. Die Festlegung des Stimmrechts wirke, auch wenn sie durch den teilenden Grundstückseigentümer erfolge, wie eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 WEG. Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander abweichend von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes regelten, seien gegenüber den Sonderrechtsfolgern eines Wohnungseigentümers, hier also gegenüber sämtlichen Erwerbern nach der Antragstellerin zu 1, nur wirksam, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen seien. Eine derartige Eintragung sei weder behauptet noch aus dem Grundbuch ersichtlich.
Außerdem müsse der Wille, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, erkennbar zum Ausdruck gebracht sein. Auch daran fehle es. Es könne sein, daß die Antragstellerin das Kopfprinzip habe abbedingen wollen. Es könne auch dahinstehen, daß der Notar dies bestätige und seine Urkunde in diesem Sinn auslege, sowie daß die Kammer zur gleichen Auslegung geneigt habe. Das Amtsgericht habe sorgfältig begründet, weshalb § 8 der Teilungserklärung die Anwendung des Kopfprinzips bestimme, und diese Vorschrift als mißverständlich, zweideutig und ...