Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4024/92) |
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 67/92 und 39/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. April 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt. Der vom Amtsgericht Laufen in Nummer 4 des Beschlusses vom 6. Oktober 1992 festgesetzte Geschäftswert und die vom Landgericht in Nummer IV 2 des Beschlusses vom 22. April 1994 festgesetzten Geschäftswerte werden um jeweils 1 500 DM erhöht.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Wohnungen bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Wohnung während des Verfahrens veräußert. Dem Antragsgegner zu 1 gehören drei Wohnungen mit insgesamt 415,75/1000 Miteigentumsanteilen; seinem Bruder, dem Antragsgegner zu 2, gehört eine Wohnung mit 175,87/1000 Miteigentumsanteil. Gemäß § 10 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung richtet sich das Stimmrecht in dieser Gemeinschaft nach der Größe der Miteigentumsanteile, so daß die Antragsgegner über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Dies hat in letzter Zeit zu Spannungen zwischen ihnen und den Antragstellern geführt. Der weitere Beteiligte zu 3 ist Verwalter; als Rechtsanwalt gehört er zur selben Anwaltssozietät wie der Antragsgegner zu 1.
Die Antragsteller beantragten, mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.1992 und der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 21.7.1992 für ungültig zu erklären. Bis auf den Antrag zu Tagesordnungspunkt 9 der Versammlung vom 14.5.1992 ist über die Anträge durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29.9. und 6.10.1992 und den Teilbeschluß des Landgerichts vom 27.4.1993 rechtskräftig entschieden; teilweise sind die Anträge zurückgewiesen, teilweise die Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt worden. Mit dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 9 der Versammlung vom 14.5.1992 hat es folgende Bewandtnis:
Dem Antragsteller zu 2 gehört eine Wohnung im Erdgeschoß; an der an die Wohnung anschließenden Terrasse steht ihm laut Abschnitten IV und VI der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht zu. Zu dem bereits vorhandenen Plattenbelag der Terrasse verlegte der Antragsteller zu 2 oder sein Rechtsvorgänger in den Garten hinein weitere Reihen von Platten. Dies war wiederholt Gegenstand von Erörterungen in den Eigentümerversammlungen. In der Versammlung vom 14.5.1992 wurde mit den Stimmen der Antragsgegner gegen die Stimmen der übrigen Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 9 (Beseitigung der vom Antragsgegner zu 2 errichteten Terrasse) nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts folgender Beschluß gefaßt:
Der Antragsteller zu 2 ist vom Verwalter aufzufordern, die zur Vergrößerung der Terrasse auf dem Gemeinschaftseigentum verlegten Steinplatten bis 30.7.1992 zu entfernen. Sollte der Antragsteller zu 2 dieser Aufforderung nicht termingerecht nachkommen, wird der Verwalter beauftragt und bevollmächtigt, unverzüglich gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten. Er wird weiterhin beauftragt und bevollmächtigt, zur Durchsetzung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft Herrn Rechtsanwalt D. (weiterer Beteiligter zu 3) Prozeßvollmacht zu erteilen.
Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluß am 6.11.1992 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluß vom 22.4.1994 abgeändert und die Anträge teilweise zurückgewiesen. Der Eigentümerbeschluß soll in der Gestalt gültig bleiben, daß der Antragsteller zu 2 zur Beseitigung der Steinplatten mit Ausnahme von drei über den ursprünglichen (bauseits erstellten) Zustand hinaus verlegten Plattenreihen aufgefordert werden und daß die Ermächtigung des Verwalters, dem weiteren Beteiligten zu 3 Prozeßvollmacht zur Durchsetzung der Ansprüche zu erteilen, entfallen soll. Bezüglich dieser Regelungen hat es den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt.
Die Antragsgegner haben gegen die Entscheidung, soweit ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses habe teilweise Erfolg. Auszugehen sei davon, daß bei der Errichtung der Wohnanlage nur zwei Plattenreihen über die Fluchtlinie des Hauses hinaus als Terrasse angelegt worden seien. Die Terrasse vor der Wohnung des Antragstellers zu 2 sei darüber hinaus um sieben Plattenreihen oder etwa drei Meter in den Garten hinaus erweitert und auch seitlich um etwa 60 cm verbreitert worden.
Der frühere Wohnungseigentümer S. habe bei seiner im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Vernehmung die Niederschrif...