Leitsatz (amtlich)
1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 S. 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.
2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.
3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg – ZMR 2003, 6868).
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 1 T 17516/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 770/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Geschäftswertbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
§ 13 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung (GO) enthält folgende Regelungen: Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt der Verwalter. Er hat über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen und diese zur Einsichtnahme durch die Wohnungseigentümer aufzubewahren.
Am 21.6.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Antragsgegnerin erstellte hierüber eine Niederschrift und leitete sie dem Verwaltungsbeirat zur Gegenzeichnung zu. Dieser verweigerte die Gegenzeichnung und forderte Ergänzungen und Berichtigungen. Da es zu keiner Einigung kam, versandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.8.2001 das Protokoll an die Wohnungseigentümer. Dieses Protokoll war vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin als Versammlungsleiter und der Protokollführerin unterzeichnet. Es wurden dann noch weitere Protokollentwürfe erstellt, die aber nicht als verbindliches Protokoll an die Wohnungseigentümer übersandt wurden. Die Antragsteller sind mit dem Inhalt des Protokolls in mehreren Punkten nicht einverstanden.
Sie haben beim AG beantragt, die Antragsgegnerin zu Ergänzungen und Berichtigungen des Protokolls zu verpflichten. Ferner haben sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, alle Abstimmungsunterlagen einschl. der Anwesenheitsbescheinigungen mit Vollmachten und den Stimmzetteln sowie eine Anwesenheitsliste mit dem jeweiligen Stand der zu jedem Abstimmungs-Tagesordnungspunkt anwesenden Stimmberechtigten vorzulegen.
Hinsichtlich der Niederschrift über die Eigentümerversammlung beantragen die Antragsteller umfangreiche Ergänzungen, insb. hinsichtlich der Ausführungen des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Darüber hinaus beantragen die Antragsteller zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 eine Ergänzung des Beschlussantrags. Zu TOP 6 beantragen sie die Aufnahme eines Antrags des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und zu TOP 9 beantragen sie die Berichtigung des Protokolls dahin, dass keine Stimmenthaltungen vorhanden waren, sondern dass die Wohnungseigentümer, deren Stimmen als Enthaltung festgestellt wurden, die Versammlung bereits verlassen hatten.
Das AG hat die Anträge mit Beschluss vom 5.9.2002 abgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 20.8.2003 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Entscheidung des LG in der Hauptsache, hinsichtlich des Geschäftswerts und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Regelung des § 13 Nr. 6 GO bedeute ggü. der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 6 S. 1 WEG keinen qualitativen Unterschied. Auch nach der Gemeinschaftsordnung sei nur die Erstellung eines Ergebnisprotokolls vorgeschrieben. Dem jeweiligen Wohnungseigentümer stehe ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift nur zu, wenn der Inhalt der Niederschrift sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtige bzw. wenn die Niederschrift nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sei nicht verletzt. Die Niederschrift entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nic...