Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 12877/98)

AG München (Aktenzeichen UR II 907/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1998 in Nr. 1 dahin abgeändert, daß die Antragsgegner als Gesamtschuldner die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beantragt, zwei Eigentümerbeschlüsse über die Bestellung des weiteren Beteiligten zum Verwalter für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.6.1998 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.7.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. In diesem Schriftsatz haben sie ausgeführt, daß demnächst eine Eigentümerversammlung stattfinden werde, auf der möglicherweise die Bestellung des weiteren Beteiligten zum Verwalter bis zum 31.12.1999 aufrechterhalten werde. Dem Antragsteller sei von Mitgliedern des Verwaltungsbeirates nahegelegt worden, sich zum Beschwerdeverfahren zunächst nicht zu äußern. Mit Schriftsatz vom 21.9.1998 teilten die Antragsgegner mit, daß in der Eigentümerversammlung vom 15.9.1998 die Wahl des weiteren Beteiligten zum Verwalter bestätigt worden sei. Die Hauptsache habe sich damit erledigt; es werde angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 28.9.1998 hat das Landgericht angeregt, die sofortige Beschwerde zurückzunehmen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11.11.1998 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat am 12.11.1998 den Antragsgegnern nochmals nahegelegt, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 7.12.1998 haben die Antragsgegner die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.12.1998 den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen habe, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Etwas anderes gelte jedoch, wenn wie hier die Rücknahme auf der Anregung des Beschwerdegerichts beruhe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine Rechtsmittelrücknahme ist zulässig, solange die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht erlassen ist. Dies war hier noch nicht der Fall. Mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet, anhängig bleibt nur der Kostenpunkt (BGHZ 106, 359/366). In einem solchen Fall kann somit das Rechtsmittel hinsichtlich der Hauptsache nicht mehr zurückgenommen werden. Übereinstimmende Erledigungserklärungen liegen hier aber nicht vor. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 11.11.1998 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich dieser Erklärung aber nicht angeschlossen, sondern mit Schriftsatz vom 7.12.1998 ausdrücklich die Zurücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Die Antragsgegner hatten zwar bereits mit Schriftsatz vom 21.9.1998 ausgeführt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Sie haben in diesem Schriftsatz aber angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen. Eine vorweggenommene Zustimmung zu einer Erledigungserklärung des Antragstellers kann darin nicht gesehen werden.

b) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).

Die Entscheidung des Landgerichts ist n...

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