Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht wird auch dann gewahrt, wenn die Antragsschrift bei dem Landgericht eingereicht wird, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, selbst wenn dieses Gericht örtlich unzuständig ist, weil die Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung auf ein anderes Landgericht übertragen wurde.
2. Zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Auskunftserzwingungsverfahren.
Normenkette
AktG § 132 Abs. 2 S. 2, Abs. 5; FGG § 13a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HKO 5809/99) |
Tenor
I. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
II. Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin. Sie verlangt Auskunft auf Fragen, die der Vorstand der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung nicht beantwortet hat.
Tagesordnungspunkte dieser Hauptversammlung waren:
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30.9.1998 mit dem Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns und Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1997/98.
- Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1997/98.
- Wahl zum Aufsichtsrat.
Sämtliche Punkte der Tagesordnung wurden gemeinsam behandelt und diskutiert.
Nach der Niederschrift des amtierenden Notars stellte der Vertreter der Antragstellerin in der Hauptversammlung mehrere Fragen.
Mit der Begründung, folgende Fragen seien nicht beantwortet worden, legte der Vertreter der Antragstellerin vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes Widerspruch zur Niederschrift des Notars ein. Mit dem bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, am 28.4.1999 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin verlangt,
der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin die nachstehende Auskunft zu erteilen:
- Teilen Sie Jahresabschluß und G + V der A-GmbH mit?
- Das traurige „Highlight” im Beteiligungsbesitz dürfte wohl die A-GmbH sein. Die Gesellschaft muß im Portfolio der Gruppe den höchsten Verlust und ein negatives Eigenkapital ausweisen. Dennoch hat die AG hierfür auch noch eine Patronatserklärung abgegeben. Angesichts des negativen Eigenkapitals von -1,5 Mio DM erscheint eine Inanspruchnahme aus dieser Patronatserklärung für die nahe Zukunft inzwischen nicht unwahrscheinlich. Wie sieht das Ergebnis (lt. S. 30: -1,678 Mio) operativ aus?
- Wie hoch ist der Buchwert dieser Beteiligung bei der AG und bei der B-GmbH?
Im Geschäftsbericht (S. 10) steht zur A-GmbH lediglich, die Zielsetzung sei verfehlt worden. Angesichts der Tatsache, daß es sich um den größten Verlustbringer handelt, bitte ich Sie, diese Aussage zu konkretisieren. Nennen Sie daher bitte für die A-GmbH zum Berichtsjahr jeweils die ursprüngliche Planung und deren Realisierung zu folgenden Zahlen:
- Umsatz in DM (Soll/Ist)
- Ausstoß in hl (Soll)
- Für das laufende Geschäftsjahr nennen Sie zu diesen Zahlen bitte die Planung.
- Wie haben sich die Rückstellungen bei dieser Gesellschaft gegenüber dem Vorjahr verändert? Nennen Sie bitte die absolute Veränderung sowie die Aufteilung auf die ca. 5 größten Positionen.
- Inwieweit gab es bei der A-GmbH Wertberichtigungsbedarf? War dieser im Rückblick angemessen oder stehen unter Umständen weitere Ausbuchungen bevor?
Wie hoch sind die Verbindlichkeiten
- gegenüber Banken,
- ggü. verbundenen Unternehmen,
- ggü. sämtlichen Unternehmen des Konzerns?
Welche Forderungen gegenüber der A-GmbH bestehen noch innerhalb der gesamten Kulmbacher-Gruppe
- aus Darlehen?
- aus Lieferungen und Leistungen?
- aus sonstigen Beziehungen?
- Welcher Wertberichtigungsbedarf kann sich hieraus ergeben und inwieweit sind diese Forderungen wirtschaftlich besichert? Wurde bereits abgeschrieben?
Die Antragsgegnerin rügte, daß das angerufene Landgericht örtlich unzuständig sei. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.6.1999 erklärte sich dieses mit Beschluß vom 28.6.1999 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Dieses hat mit Beschluß vom 17.2.2000 die Antragsgegnerin verpflichtet, gemäß den Anträgen der Antragstellerin Auskunft zu erteilen. Die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung hat es zugelassen.
Gegen den landgerichtlichen Beschluß wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung und die Abweisung des Auskunftsbegehrens anstrebte.
Nachdem die Antragsgegnerin die Fragen 1 mit 4 und 6 mit 10 in der Hauptversammlung vom 14.4.2000 beantwortet und diese Antworten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.6.2000 mitgeteilt hatte, erklärten diese und die Antragsgegnerin die Hauptsache für erledigt und beantragten, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des Verfahre...