Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe des Transports von Restmüll zu zugelassenen Entsorgungseinrichtungen in Bayern. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen einen Bescheid, mit dem die Vergabekammer die von einem Beteiligten im Verfahren vor der Kammer zu erstattenden Aufwendungen festsetzt, ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben. Der Vergabesenat kann hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Die Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bemessen sich nach § 118 BRAGO.
Normenkette
GWB § 128
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Vergabestelle wird der Beschluß der Vergabekammer Nordbayern vom 8. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die der Vergabestelle zu erstattenden Kosten auf DM 1.861,80 festgesetzt werden.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 453,79 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle, ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband für die Verwertung von Abfall, hat für Transportleistungen ein beschleunigtes nicht offenes Vergabe verfahren durchgeführt. Die Beteiligte zu 1 hat in einem Nachprüfungsverfahren gerügt, daß sie durch die gewählte Verfahrensart und aufgestellte Auswahlkriterien diskriminiert werde.
Mit Beschluß vom 17.12.1999 hat die Vergabekammer den Antrag zurückgewiesen, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt und entschieden, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Vergabestelle für das Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hiergegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht am 12.4.2000 (EWiR 2000, 579) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2000 hat die Vergabestelle beantragt, die ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten auf DM 1.861,80 festzusetzen. Die Vergabekammer hat mit Bescheid vom 8.6.2000 unter Ablehnung des Antrags im übrigen die von der Beteiligten zu 1 zu erstattenden Kosten auf DM 1.408,01 festgesetzt. Sie hat dabei, ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von DM 60.000,–, nur eine 7,5/10 Geschäftsgebühr angesetzt. Gegen diesen ihr am 9.6.2000 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der Vergabestelle vom 21.6.2000. Die Vergabestelle beanstandet, daß eine 10/10 Gebühr hätte berechnet werden müssen. Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Über sie ist durch das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden (vgl. BayObLG Verg 4/99, Beschluß vom 29.9.1999, insoweit in IBR 2000, 2 nicht wiedergegeben).
a) Die Vergabekammer hat den Kostenfestsetzungsbescheid auf der Grundlage des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG erlassen. Ein solcher Bescheid stellt nach allgemeiner Auffassung einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der aufgrund materiell-rechtlicher Normen über Erstattungsansprüche der Beteiligten entscheidet. Er kann daher auch selbständig angefochten werden (BayObLG aaO; Giehl Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern Art. 80 BayVwVfG Anm. VI. 2; Stelkens/Kallerhof 5. Aufl. Rn. 95; Kopp 6. Aufl. Rn. 47, jeweils zu § 80 VwVfG). Der Gesetzgeber hat die Vergabekammern nicht als Gerichte, sondern als verwaltungsinterne, wenngleich unabhängige Stellen ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 13/9340 S. 13, 19; Bechtold GWB 2. Aufl. § 116 Rn. 1; Braun BB 1999, 1069). Für das von ihnen zu beachtende Verfahren gelten daher, soweit nicht §§ 102 ff. GWB besondere Regelungen enthalten, die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts.
b) Gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB, § 1 Abs. 1 Nr. 25 ZustÜVJu, § 16 Abs. 3 GZVJu ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben. § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB läßt nach seinem Wortlaut gegen Entscheidungen der Vergabekammer allgemein die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 116 ff. GWB zu. Die Ausgestaltung der folgenden Bestimmungen zeigt zwar, daß der Gesetzgeber hierbei in erster Linie Entscheidungen der Vergabekammer in der Hauptsache im Auge hatte, jedoch sollen, wie sich aus § 111 Abs. 4, § 115 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 GWB ergibt, auch andere Entscheidungen der Vergabekammer erfaßt sein. Es besteht daher kein Anlaß, selbständig anfechtbare Nebenentscheidungen der Vergabekammer aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen (BayObLG aaO; vgl auch Bechtold § 128 Rn. 4).
c) Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind gegeben, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung des Senats kann, nicht anders als bei einer sofortigen Beschwerde, die eine Kostengrundentscheidung betrifft (vgl. BayObLG NZBau 2000, 99), ohne mündliche Verhandlung ergehen.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.
a) Die Vergabekammer hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß einer Kostenfestsetzungsentscheidung gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB