Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Formwechsels
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 02.09.1999; Aktenzeichen 1 HKT 121/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 2. September 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 1997 verworfen wird.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 100.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die A.-GmbH, ist seit 26.4.1995 im Handelsregister eingetragen. Am 12.10.1995 beschlossen ihre Gesellschafter die Erhöhung des Stammkapitals um DM 800. Übernehmerin der neuen Stammeinlage war eine Gesellschafterin. Die Kapitalerhöhung wurde im Handelsregister am 11.12.1997 eingetragen. Bereits vorher, nämlich am 22.8.1997, trat die Übernehmerin der Stammeinlage den neuen Geschäftsanteil an die B.-GmbH ab. Ebenfalls vor Eintragung der Kapitalerhöhung, nämlich am 28.8.1997, beschlossen die Gesellschafter die formwechselnde Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin sollte die B.-GmbH werden, die, vertreten durch einen Geschäftsführer, an der Gesellschafterversammlung vom 28.8.1997 und dem dort einstimmig gefaßten Umwandlungsbeschluß mitwirkte. Die Umwandlung meldete der beurkundende Notar am nächsten Tag zur Eintragung im Handelsregister an.
Mit „Zwischenverfügung” vom 17.10.1997 wies das Registergericht u.a. darauf hin, der Eintragung der Umwandlung stehe entgegen, daß die zukünftige Komplementärin zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht Gesellschafterin gewesen sei.
Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 2.9.1999 zurück. Dies greift die vom beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde an.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so kann zur Behebung der Anstände eine Frist gesetzt werden (§ 26 Satz 2 HRV). Die Anmeldung wird in einem solchen Falle durch eine Zwischenverfügung beanstandet. Bei dieser handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf die Beseitigung eines der sachlichen Entscheidung noch entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist. Die Zwischenverfügung soll dem Eintragungsbegehren zum Erfolg verhelfen und kann daher nur ergehen, wenn der Mangel behebbar ist; in der Zwischenverfügung sind regelmäßig die Möglichkeiten zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses anzugeben. Ist ein Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar, so liegt es nicht mehr im Ermessen des Registergerichts, eine Zwischenverfügung zu erlassen, da eine solche nichts zur Beseitigung eines Hindernisses beitragen kann, das nicht behebbar ist. In einem solchen Falle muß vielmehr der Eintragungsantrag sofort zurückgewiesen werden (BayObLG DNotZ 1995, 224 m.w.N.).
2. Hiernach stellt sich die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts nicht als anfechtbare Zwischenverfügung dar. Sie weist lediglich auf ein nach Ansicht des Amtsgerichts unbehebbares Eintragungshindernis hin, nämlich daß der Formwechsel nicht eingetragen werden kann, weil der zukünftige Komplementär zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses an der Ausgangsgesellschaft nicht beteiligt gewesen sei. Ferner zeigt sie keine Möglichkeiten auf, wie dieses Hindernis etwa behoben werden könnte, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme, offenbar um das Recht der Anmelderin auf rechtliches Gehör zu wahren. Daraus folgt aber auch, daß es sich bei dieser Verfügung noch nicht um eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung handelt. Daran ändert auch nichts, daß das Amtsgericht seine Verfügung am 1.12.1997 als Zwischenverfügung angesehen hat; auch hierin liegt keine endgültige Zurückweisung der Anmeldung.
Da noch keine anfechtbare Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Anmeldung vorliegt, hätte das Landgericht die gegen die Verfügung vom 17.10.1997 eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Der Senat hatte dies nachzuholen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.
III.
Das Amtsgericht wird nun über die am 29.8.1997 eingegangene Anmeldung des Formwechsels der Gesellschaft zu entscheiden haben. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Frage, wann bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG der vorgesehene Komplementär Mitglied der Gesellschaft sein muß, wird unterschiedlich beantwortet, seit ein derartiger unmittelbarer Formwechsel zulässig ist. Teilweise beschränkt sich dies auf die allgemeine Formulierung, der Komplementär müsse „vor dem Formwechsel” (Dehmer UmwG 2. Aufl. § 226 Rn. 3; Sargasser/Bula Umwandlungen S. 339) oder „vor Durchführung des Formwechsels” (vgl. Lutter/Decher UmwG § 202 Rn. 16) Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers geworden sein. Zum Teil wird dies, wie es auch Registergericht und Landgericht tun, dahin konkretisiert, daß der zukünftige Kompleme...