Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Begründung eines Gartensondernutzungsrechtes bedarf der Zustimmung aller Eigentümr in grundbuchmäßiger Form

 

Verfahrensgang

AG München

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14534/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. September 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Alleineigentümer des aus einem 615,0/9000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Kellerraum Nr. 32 laut Aufteilungsplan bestehenden Wohnungseigentums eingetragen. Die Anlage besteht aus Einzelhäusern, Doppelhaushälften und Wohnungen. Nach dem Bestandsverzeichnis ist der Wohnung Nr. 32 ein Sondernutzungsrecht an der Fläche von ca. 224 m² zugeordnet, welches von Wohnung Nr. 31 auf Wohnung Nr. 32 laut Aufteilungsplan gemäß Bewilligung vom 26.10.1990 übertragen wurde.

Die Wohnung Nr. 31 wie die Wohnung Nr. 32 befinden sich in einem im nördlichen Bereich des Grundstücks gelegenen Gebäude, dem sogenannten „Neunerschlösschen”, die Wohnung Nr. 31 im Erdgeschoß und die Wohnung Nr. 32 darüber im 1. Obergeschoß. Ursprünglich gehörten beide Wohneinheiten einer Eigentümerin.

Nördlich dieses Gebäudes befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine weitere Wohnungseigentumsanlage, die u.a. aus dem mit Nr. 27 bezeichneten Einzelgebäude besteht.

Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 31 werden in der eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) vom 19.9.1980 mit Abschnitt I des Nachtrags vom 12.11.1980 wie folgt beschrieben:

§ 5 Nr. 9 GO:

Dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 31 wird das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche von ca. 43 qm eingeräumt, im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichnet, sowie ca. 224 qm (im Aufteilungsplan schraffiert), zwischen Neunerschlösschen und Haus 27.

Die Flächen sind auf dem beiliegenden Aufteilungsplan grau angelegt und mit der oben aufgeführten Nr. bezeichnet

Abschnitt I des Nachtrags:

… § 5 der Gemeinschaftsordnung wird hinsichtlich der nachfolgenden Nummern abgeändert wie folgt:

Ziff. 9.):

Dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 31 wird das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche von ca. 43 qm eingeräumt, im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichnet. …

II. Im übrigen bleiben sämtliche Bestimmungen der Vorurkunde unverändert. …

Der überwiegende Teil einer im nachgereichten Aufteilungsplan mit Bleistift mit Nr. 31 bezeichneten und schraffierten Fläche befindet sich auf dem nördlichen Nachbargrundstück. Die Bezeichnung „Whg Nr 31” ist auf dem Nachbargrundstück vermerkt, das auf dem Aufteilungsplan ebenfalls dargestellt ist. Eine entsprechende dingliche Belastung für ein Nutzungsrecht auf dem Nachbargrundstück ist dort nicht eingetragen.

Im Kaufvertrag des Beteiligten vom 26.10.1990 mit der Voreigentümerin ist zum Grundbuchstand (I) folgendes aufgeführt:

2.

Mit Eintragungsantrag vom heutigen Tage … hat Frau J. das mit der im Aufteilungsplan mit Nr. 31 bezeichneten Wohnung verbundene Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche von ca. 224 qm auf die im Aufteilungsplan mit Nr. 32 bezeichnete Wohnung – deren Eigentümerin sie ebenfalls ist – übertragen und die Umschreibung im Grundbuch beantragt. …

3.

Vertragsgegenstand ist die im Aufteilungsplan mit Nr. 32 bezeichnete Wohnung mit dem Sondernutzungsrecht an der oben bezeichneten Gartenfläche.

Im Grundbuch ist ein Widerspruch gegen das Bestehen und die Übertragung des Sondernutzungsrechts an der Fläche von ca. 224 m² für die jeweiligen Miteigentümer des Grundstücks von Amts wegen am 10.3.1994 eingetragen worden.

Der Beteiligte ist der Ansicht, der Nachtrag vom 12.11.1980 habe nur bezweckt, die nicht für ein Sondernutzungsrecht verfügbare Fläche von etwa 200 m² auf dem Nachbargrundstück herauszunehmen. Bei der gesondert zugewiesenen Gartenfläche von 43 m² westlich des „Neunerschlösschens” habe es verbleiben sollen, während es sich bei der im Nachtrag genannten Gartenfläche um eine Teilfläche von ca. 24 m² aus der mit ca. 224 m² bemessenen handle, die noch auf demselben Grundstück liege.

Auf den Antrag, die im Bestandsverzeichnis vorgenommene Sondernutzungszuweisung an einer Fläche von ca. 224 m² dahingehend zu berichtigen, daß der Wohnung Nr. 32 ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche von ca. 24 m² zustehe, und die weitere Fläche von ca. 200 m² zu löschen, hat das Grundbuchamt am 17.2.2000 eine Zwischenverfügung unter anderem dahingehend erlassen, daß die Eintragung eines sich auf eine Fläche von 24 m² erstreckenden Sondernutzungsrechts der Zustimmung aller Miteigentümer in grundbuchmäßiger Form bedürfe. Die Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 12.9.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die tatsächliche Ausübungsfläche des Sondernutzungsrechts sei nicht eindeutig und zweifelsfrei feststellbar. Deshalb werde zu Recht die Zustimmung aller Eigentümer zur beantragten B...

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