Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abrechnungsformalitäten sowie Ungültigkeit eines Entlastungsbeschlusses bei Mängeln in der Jahresabrechnung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 09.02.1993; Aktenzeichen 1 T 22301/92) |
AG München (Entscheidung vom 28.02.1992; Aktenzeichen UR II 310/92) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar 1993 im Hauptsacheausspruch dahin abgeändert, daß auch der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 5 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) vom 9. April 1992 in vollem Umfang für ungültig erklärt wird.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden ferner die Kostenentscheidungen im Beschluß des Amtsgerichts München vom 28. Oktober 1992 und im Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß von den Gerichtskosten der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen haben und daß der Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu erstatten hat.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren des ersten und zweiten Rechtszugs wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Landgerichts auf 278 500 DM, für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 240 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung am 9.4.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer jeweils mit Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 1991, zu TOP 4 die Entlastung des Verwalters, zu TOP 5 die Entlastung des Verwaltungsbeirats, zu TOP 6 die Durchführung umfangreicher Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an den Fassaden und Balkonen in den Jahren 1992 und 1993 sowie die Erhebung einer Sonderumlage von 1 000 000 DM zu je 500 000 DM in den Jahren 1992 und 1993, zu TOP 7 die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 1992 und seine Weitergeltung bis zur Genehmigung des nächsten Wirtschaftsplans, zu TOP 9 die Genehmigung eines Gerichtsverfahrens gegen den Antragsteller auf Untersagung, einen Pkw-Abstellplatz ohne Mietvertrag zu benutzen, und zu TOP 10 die Zustimmung zur Änderung des Verwaltervertrags dahin, daß Verwalter künftig statt einer Einzelperson eine GmbH sein solle.
Am 5.5.1992 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Abgesehen von inhaltlichen Beanstandungen der Abrechnungen und Zweifeln an der Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen trägt er vor allem vor, es habe bei den Beschlüssen an der Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung gefehlt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.10.1992 die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresgesamtabrechnung 1991, über die Entlastung des Verwalters und die Entlastung des Verwaltungsbeirats insoweit für ungültig erklärt, als unter den Einnahmen ein Forderungsbetrag von 10 443,11 DM enthalten sei. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters in vollem Umfang für ungültig erklärt und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter, die volle Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3, 5, 6, 7, 9 und 10 zu erreichen; außerdem beanstandet er die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.
II.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß zu TOP 4 über die Entlastung des Verwalters sei insgesamt für ungültig zu erklären, weil bei diesem Beschluß die Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig gewesen sei; denn die Stimmrechtsvollmachten, die dem Verwalter erteilt worden seien, dürfe er beim Beschluß über seine Entlastung nicht wahrnehmen. Sie seien dann auch bei der Frage der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen, § 25 Abs. 3 WEG.
Im übrigen seien die vom Amtsgericht bestätigten Eigentümerbeschlüsse nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller als unrichtig angesehene Zusammenstellung der „Zahlungsrückstände und Überzahlungen” sei kein notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung und deshalb auch nicht Gegenstand der Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümer. Bei TOP 5 seien Gründe, dem Verwaltungsbeirat die Entlastung zu versagen, nicht erkennbar. Auch der Beschluß zu TOP 6 über die Sanierungsarbeiten sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Verwalter habe diesen Beschluß sehr sorgfältig durch ein technisches Gutachten und mehrere Kostenangebote vorbereitet. Zu TOP 7 sei es nicht zu beanstanden, daß die Wohnungseigentümer die Weitergeltung des Wirtschaftsplans 1992 bis zu einer neuen B...