Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags erreicht werden; denn die Erweiterung setzt wie die Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 1 T 23111/03)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 824/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 3.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.700 Euro festgesetzt. Der Beschluss des LG wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim AG, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 7.7.2003 zu TOP 7 (Reparatur der schadhaften Sockelputzstellen) und zu TOP 9 (Abschluss einer Elementarversicherung zum Preis von 15,90 Euro monatlich je Haus) für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 11.11.2003 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss des AG aufzuheben und die weitere Beteiligte zu verpflichten, den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 nicht zu vollziehen sowie den Beschlussgegen-stand auf eine neue Eigentümerversammlung zu setzen. Auf den Hinweis des LG, dass das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme unzulässig sein dürfte, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 7 und zu TOP 10 (Genehmigung zum Einbau von Dachfenstern) "unzulässig" seien und die Verwalterin verpflichtet sei, die Eigentümerversammlung vom 7.7.2003 mit diesen Tagesordnungspunkten zu wiederholen. Das LG hat mit Beschluss vom 3.3.2004 die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Hinsichtlich des vom AG abgewiesenen Beschlussanfechtungsantrags zu TOP 7 sei der Beschwerdewert nach § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht. Die Beschwer des Antragstellers richte sich nach dem von ihm zu tragenden Anteil an den Kosten für die Reparatur der Sockelputzleisten; dieser Anteil betrage 100 Euro.

Der Beschwerdewert könne nicht dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller neben der Anfechtung der Entscheidung des AG im Beschwerdeverfahren neue Anträge stelle.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen, weil der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG).

Das LG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwer des Antragstellers durch die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 mit lediglich 100 Euro anzusetzen ist. Dagegen hat der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben.

Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags konnte die Beschwerdesumme nicht erreicht werden, denn die Antragserweiterung setzt wie eine Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rz. 10a, Rz. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einl. zu § 511 Rz. 34). Daran fehlt es hier.

Das Vorbringen des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren liegt weitgehend neben der Sache. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschluss des AG materiell-rechtliche Fehler enthält, kann dies eine fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels (Erreichen der Beschwerdesumme) nicht ersetzen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rz. 8).

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.700 Euro festgesetzt. Der Beschluss des LG wird entsprechend abgeändert. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Geschäftswert für den Anfechtungsantrag zu TOP 7 mit 700 Euro anzusetzen ist. Den Geschäftswert für den Antrag, festzustellen, dass der Eigentümerbeschluss zu TOP 10 nichtig ist, schätzt der Senat auf 5.000 Euro.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1167994

OLGR-MBN 2004, 366

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