Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Auskunftserteilung
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 88/91) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2404/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 25. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist die frühere Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, die Antragstellerin ist die derzeitige Verwalterin.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Verwaltungsunterlagen zu erteilen (1 a), die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern (1 b), die in der Auskunft mitgeteilten Unterlagen an sie herauszugeben (1 c) und für das Jahr 1990 die Einzelabrechnungen zu erstellen (2).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Antragstellerin den Antrag 1 b zurückgenommen.
Mit Teilbeschluß vom 11.11.1991 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die anläßlich der Verwaltungstätigkeit angefallen sind, zu erteilen und die bezahlten Originalrechnungen für die Wohnanlage an die Antragstellerin herauszugeben. Den Antrag auf Verpflichtung zur Erstellung der Einzelabrechnungen hat das Amtsgericht abgewiesen.
Gegen diesen Teilbeschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt; sie hat sich gegen die Verpflichtung zur Auskunft und Herausgabe gewandt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beteiligten hinsichtlich des Auskunftsanspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluß vom 25.5.1992 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die gerichtliche Verpflichtung, die bezahlten Originalrechnungen für die Wohnanlage herauszugeben.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach Beendigung seiner Verwaltertätigkeit sei der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, herauszugeben. Zu den herauszugebenden Gegenständen gehörten alle Akten über die Geschäftsführung einschließlich der Belege. Diese Unterlagen seien für eine kontinuierliche Fortführung der Verwaltung durch einen Nachfolger unerläßlich. Daß der Inhalt der Belege für die Entlastung der Antragsgegnerin noch von Bedeutung sein könne, stehe der Herausgabepflicht nicht entgegen, da der Antragsgegnerin weiterhin ein Einsichtsrecht in die Belege zustehe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz führt, sofern er nicht unentgeltlich nach dem Auftragsrecht gemäß §§ 662 ff. BGB tätig wird, seine Tätigkeit aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB mit teilweise dienstvertraglichen und teilweise werkvertraglichen Merkmalen aus (BGHZ 78, 57/65 und 78, 166/173; BayObLG WE 1992, 23/24; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 9). Damit ist auf den Wohnungseigentumsverwalter auch § 667 BGB anwendbar. Nach dieser Vorschrift hat der Beauftragte an den Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.
Das bedeutet, daß der Verwalter bei Beendigung seiner Verwaltertätigkeit an die Wohnungseigentümer oder zu Händen seines Nachfolgers einmal alle Unterlagen herauszugeben hat, die er von seinem Vorgänger erhalten hat. Zum anderen hat er herauszugeben sämtliche Unterlagen, die während seiner Verwaltertätigkeit angefallen sind und sich auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen. Dabei ist zu beachten, daß sich die Tätigkeit eines Wohnungseigentumsverwalters nicht in der Aufstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen erschöpft, sondern insbesondere auch die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), aber auch nach entsprechender Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer die Führung gerichtlicher Verfahren umfaßt. Alle Unterlagen, die bei der Tätigkeit als Verwalter angefallen sind, müssen deshalb vom Verwalter herausgegeben werden (BayObLGZ 1969, 209/214; 1975, 327/332; Weitnauer Rn. 23 b, Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. Rn. 75; Augustin WEG Rn. 23, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 26 WEG; Sauren WE 1989, 4/8).
Da sich die Herausgabepflicht auf das bezieht, was der Beauftragte erlangt, ergibt sich schon aus der Formulierung von § 667 BGB, daß der Verwalter die Herausgabe der Originalbelege und -rechnungen schuldet. Bereits d...