Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Grundbucheintragung eines Widerspruchs bei einer Vormerkung
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1999 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – R wird angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch von P Blatt in der Veränderungsspalte der zweiten Abteilung eingetragenen Widerspruch zu löschen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin einer Wohnung im Grundbuch eingetragen. Das Wohnungseigentum mit vier Wohnungen wurde bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gebildet, der neben der Beteiligten zu 1 deren Tochter, die Beteiligte zu 2, und drei Söhne der Beteiligten zu 1 (Brüder der Beteiligten zu 2) angehörten; die Beteiligte zu 1 erhielt die Wohnungen Nr. 1 und 2, ein Sohn die Wohnung Nr. und ein anderer Sohn die Wohnung Nr. als Alleineigentümer zugewiesen. In dem Auseinandersetzungsvertrag vom 30.12.1985 ist im zweiten Absatz von Abschnitt 3 unter anderem bestimmt:
Unter den Geschwistern soll der Ausgleich dadurch erfolgen, daß … (= Beteiligte zu 2) die Erdgeschoßwohnung Nr. und … (= der Sohn, der keine Wohnung erhielt) die Obergeschoßwohnung Nr. je zu Alleineigentum erhalten sollen. Die übrigen Geschwister verpflichten sich für den Fall, daß sie als Miterben der gemeinsamen Mutter Miteigentümer dieser Wohnungen werden sollten, einer entsprechenden Übereignung zuzustimmen, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern, und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sollten … (= Beteiligte zu 2) und/oder … (= der Sohn, der keine Wohnung erhielt) vorher verstorben sein, so stünde dieser Übereignungsanspruch ersatzweise jeweils ihren Abkömmlingen … zu. Er wäre unverzüglich nach Ableben der Mutter … zu erfüllen.
In dem Vertrag ist die Auflassung der Wohnungen an die Beteiligte zu 1 und die beiden Söhne erklärt und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. In Abschnitt 7 der Urkunde heißt es im Anschluß an die Auflassungserklärungen:
Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des jeweiligen Erwerbers wird verzichtet.
Die jeweiligen Veräußerer bewilligen jedoch die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des vereinbarten Übereignungsanspruchs. …
Die Auflassungen wurden im Jahre 1986 im Grundbuch vollzogen. Am 21.10.1998 trug das Grundbuchamt gemäß dem auf Abschnitt 7 der notariellen Urkunde gestützten Antrag der Beteiligten zu 2 an dem Wohnungseigentum Nr. 1 der Beteiligten zu 1 eine Auflassungsvormerkung „gemäß Bewilligung vom 30.12.1985” ein.
Die Beteiligte zu 1 hat am 21.12.1998 beantragt, gegen die Vormerkung von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Sie habe sich in dem Auseinandersetzungsvertrag nicht zur Übertragung eines Wohnungseigentums an die Beteiligte zu 2 verpflichtet und insoweit auch nicht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Verpflichtet hätten sich nur ihre Söhne als künftige Erben.
Das Grundbuchamt hat den „Eintragungsantrag” mit Beschluß vom 28.12.1998 zurückgewiesen. Auf die „Erinnerung” der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.2.1999 das Grundbuchamt angewiesen, gegen die eingetragene Auflassungsvormerkung einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Widerspruch für die Beteiligte zu 1 am 23.2.1999 gebucht. Die Beteiligte zu 2 hat weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Grundbuchamt zur Löschung des Widerspruchs anzuweisen.
II.
Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel, den inzwischen eingetragenen Widerspruch zu löschen, zulässig (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 1025; Demharter GBO 22. Aufl. § 78 Rn. 7). Sie hat auch aus formellen Gründen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Auflassungsvormerkung sei unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden. Es habe die gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin gefehlt. Sie ergebe sich nicht aus Nr. 7 des notariellen Vertrags vom 30.12.1985. Die dortigen Bewilligungen bezögen sich nur auf den Vollzug der Eigentumsübertragung an die Beteiligte zu 1 und die beiden Söhne, denen im Rahmen der Erbauseinandersetzung unmittelbar Wohnungen übertragen worden seien. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Regelungszusammenhang.
Hinzu komme, daß in bezug auf den bedingten Übereignungsanspruch der Beteiligten zu 2 die Beteiligte zu 1 nicht Veräußerin des Grundstücks sei. Nach Abschnitt 3 des Vertrags sollten die Geschwister der Beteiligten zu 2, sofern sie Miterben nach der Beteiligten zu 1 würden, die Wohnung Nr. 1 an die Beteiligte zu 2 übereignen. Veräußerer seien daher die Geschwister, nicht aber die Beteiligte zu 1. Die Geschwister könnten aber jetzt noch keine Eintragung bewilligen, da sie noch keine Rechtsposition in bezug auf die Wohnung Nr. 1 innehätten. Ob sie Miterben würden, sei völlig ungewiß. Der Eintragung der Vormerkung habe auch entgegengestanden, daß die Beteiligte zu 1 nicht Schuldnerin des zu s...