Leitsatz (amtlich)
Sind Eheleute im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft eingetragen, leben sie aber tatsächlich im gesetzlichen Güterstand und sind sie deshalb materiell-rechtlich Bruchteilseigentümer zu je 1/2, kann von einer Voreintragung der Eheleute als Bruchteilseigentümer je zur Hälfte im Grundbuch nicht abgesehen werden, wenn der Ehemann seinen Anteil der Ehefrau überträgt und dies im Grundbuch eingetragen werden soll.
Normenkette
GBO § 39
Verfahrensgang
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 74/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Passau vom 12.6.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte und ihr Ehemann wurden im Grundbuch im Jahr 1981 als Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Ehe wurde am 9.2.2000 rechtskräftig geschieden.
Mit notarieller Urkunde vom 18.9.2001 haben die Beteiligte und ihr geschiedener Ehemann erklärt, dass sie im gesetzlichen Güterstand gelebt und beim Erwerb des Grundstucks irrtümlich den Güterstand der Gütergemeinschaft angegeben hätten; die Eintragung im Grundbuch sei deshalb unrichtig. In der gleichen Urkunde überließ der geschiedene Ehemann der Beteiligten seinen Hälftemiteigentumsanteil; die Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch.
Die Beteiligte hat beantragt, die Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen. Mit Zwischenverfügung vom 1.3.2002 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass gem. § 39 GBO zunächst ein Antrag auf Eintragung der Eheleute je zur Hälfte gestellt werden müsse. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 12.6.2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Gemäß § 39 GBO solle eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen werde, als der Berechtigte eingetragen sei. Dies bedeute, dass der Berechtigte und sein Recht richtig, d.h. der wirklichen Rechtslage entsprechend, eingetragen sein müsse. Der Rechtsstand des Grundbuchs müsse dabei in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben sein, was vom Grundbuchamt stets zu beachten sei und keine der Zulassung von Ausnahmen zugeneigte Auslegung vertrage. Dabei nehme es das Gesetz ersichtlich auch in Kauf, dass der nach § 39 Abs. 1 GBO berichtigend einzutragende Berechtigte im Fall der Übertragung seines Rechts sogleich wieder im Grundbuch zu löschen sei. Insoweit habe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO jedenfalls auch Ordnungsfunktion. Wegen dieses Ordnungscharakters müsse die Vorschrift auch dann angewendet werden, wenn dies für Teilbereiche ihrer Zweckbestimmung an sich entbehrlich erscheine.
Eine entspr. Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO komme nur auf Fälle in Betracht, in denen kraft Gesetzes ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs eingetreten sei und die mit dem Erbgang weitgehend vergleichbar seien. Daran fehle es hier. Auch die von Rechtsprechung und Lit. zugelassene Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz für bestimmte Fallgruppen, in denen ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines anderen eintrete, lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führe auch nicht die Tatsache, dass die Voreintragung bei Aufgebotsverfahren und in Fällen der Auflassung eines herrenlosen Grundstücks durch einen bestellten Vertreter zur Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs nicht geboten sei.
Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen wie die, dass unmittelbar im Anschluss an die Eintragung der Eheleute als Miteigentümer zu gleichen Bruchteilen die Eigentumsumschreibung an die Beteiligte zu Alleineigentum erfolgen müsse und damit die Voreintragung überflüssig mache, rechtfertigten nicht ein Zurücktreten des Voreintragungsgrundsatzes.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Voreintragung des Betroffenen kann zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht werden (BayObLG MittBayNot 1990, 249).
b) Das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis wurde von den Vorinstanzen zu Recht bejaht.
(1) Nach § 39 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Dies umfasst auch die Angabe des zutreffenden Gemeinschaftsverhältnisses. Da dies hier nicht der Fall ist, kann die beantragte Eintragung nicht vollzogen werden.
(2) Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt u.a., dass der Rechtsstand des Grundbuchs nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BGHZ 16, 101; KG v. 17.3.1992 – 1 W 165/92, KGReport Berlin 1993, 62 = Rpfleger 1992, 430). Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die vom Grundbuchamt stets beachtet werden muss und keine der Zulassung von Ausnahmen zugeneigte Auslegung verträgt (KG Rpfleger 1992, 430; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 39 Rz. 1).
(3) Ein A...