Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Ob ein solches Ersuchen vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Nach allgemeiner Meinung muss der Erblasser ein Ersuchen gemäß § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich stellen. Es genügt, dass sich durch Auslegung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt.
Normenkette
BGB §§ 2084, 2200 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 15.05.1987; Aktenzeichen 6 T 503/87) |
AG Starnberg (Aktenzeichen VI 691/86) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 15. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 8.10.1986 verstarb in St. … der ehemalige Verleger F. C. M. im Alter von 73 Jahren. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in B.. Seine Ehe wurde im Jahre 1970 geschieden. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der Beteiligte zu 1. Weitere Abkömmlinge hatte der Erblasser nicht. Zum Nachlaß gehören Bankguthaben und Wertpapiere in Höhe von ca. 300.000 DM sowie Grundvermögen.
Am 18.8.1969 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Es lautet auszugsweise wie folgt:
„II.
Ich setze hiermit zu Erben meines Nachlasses ein:
- meine Schwester E. S. geb. M. zu 1/2,
- meine Ehefrau zu 1/8
- meinen Sohn zu 3/8. Sollte meine Ehe beim Erbfall geschieden sein, so fällt der Anteil an meinen Sohn, den sonst meine Ehefrau erhalten würde, neben dem Anteil, den er ohnehin erhält.
III.
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich meine Schwester E. S. Die Testamentsvollstreckerin ist befugt, einen Nachfolger zu bestimmen. Die Testamentsvollstreckerin hat die Aufgabe, meinen Nachlaß auf die längstmögliche Zeit zu verwalten, um auf diese Weise das Vermögen möglichst lange zu erhalten, da ich sonst befürchte, es würde vorzeitig verschleudert werden.
IV.
Wer von den Erben gegen diese meine testamentarischen Anordnungen gerichtlich vorgeht oder gar Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstreckerin beim Nachlaßgericht stellt, der soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.”
Die Schwester des Erblassers, E. S., ist im Herbst 1985 verstorben. Sie hinterließ keine Kinder.
Das Nachlaßgericht Starnberg, welches dem Beteiligten zu 1 zunächst einen Erbschein als Alleinerben auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt hatte, zog den Erbschein wieder ein, als das notarielle Testament abgeliefert wurde. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1 erneut einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, nunmehr jedoch zu einer Hälfte auf Grund des Testaments, zur anderen Hälfte auf Grund gesetzlicher Erbfolge, sowie ohne Angabe eines Testaments Vollstrecker Vermerks. Für den Fall, daß das Gericht einen Erbschein nur unter Angabe der Testamentsvollstreckung erteilen könne, regte er an, Rechtsanwalt P. als Testamentsvollstrecker zu bestimmen, weil dringende wirtschaftliche Entscheidungen erforderlich seien.
Mit Beschluß vom 19.2.1987 hat das Nachlaßgericht Rechtsanwalt P. P. zum Testamentsvollstrecker ernannt. Diesem und dem Beteiligten zu 1 ist der Beschluß förmlich zugestellt worden. Gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.5.1987 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, welche am 5.6.1987 bei Gericht einging. Darin teilt der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 mit, die Entscheidung des Landgerichts sei ihm am 22.5.1987 zugegangen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 27, 29 Abs. 2, § 81 Abs. 1 FGG). Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Die Rechtsmittelfrist wurde am 23.5.1987 in Lauf gesetzt (§ 16 Abs. 2 FGG), weil der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 mit dem von ihm unterzeichneten Rechtsmittelschriftsatz vom 5.6.1987 den Empfang der Entscheidung des Landgerichts am 22.5.1987 und seinen Annahmewillen bestätigt hat. Dies genügt für den Nachweis einer wirksamen Zustellung gemäß § 16 Abs. 2 FGG. Daß sich in den Akten kein Empfangsbekenntnis unter Verwendung des üblichen Vordrucks befindet, ist unschädlich, weil der Empfänger auf beliebige Weise den Empfang und Annahmewillen schriftlich bestätigen kann (BGH NJW 1987, 2679/2680). Die Rechtsmittelschrift ist innerhalb der Zweiwochenfrist beim Landgericht München II eingegangen (§ 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 FGG, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Nachlaßgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker ernannt. Das hierfür erforderliche Ersuchen des Erblasser...