Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.09.1989; Aktenzeichen 1 T 11465/88) |
AG München (Aktenzeichen UR II 124/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 1. September 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 6 verwaltet wird.
Am 3.12.1987 fand eine Eigentümerversammlung statt. Den Vorsitz führte nicht der Verwalter, sondern der Antragsgegner zu 1. Die Wohnungseigentümer beschlossen zu Beginn der Versammlung, daß das Protokoll von der Antragsgegnerin zu 7, einer damaligen Angestellten des Antragsgegners zu 6, zu führen und außer von dem Versammlungsleiter (Antragsgegner zu 1), dem Verwaltungsbeirat (Antragsgegner zu 2 bis 4) von den Wohnungseigentümern B. (Antragsgegner zu 5) und M. zu unterschreiben sei.
Der Antragsteller, der vor dieser Versammlung die Wohnungseigentümer in mehreren Verfahren anwaltlich vertreten hatte, hält die Niederschrift für „unwirksam”, weil sie nur von den Antragsgegnern zu 1 bis 5 und 7, nicht aber von dem Wohnungseigentümer M. unterschrieben ist. Im übrigen ist er der Auffassung, daß die Protokollierung in einer Reihe von Punkten falsch, unvollständig oder tendenziös sei. Im einzelnen beanstandet er folgendes:
a) Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 (Bericht der Verwaltung) ist u.a. folgendes protokolliert:
Herr R. (= Antragsgegner zu 6) gibt den Eigentümern bekannt, daß Herr X. (= Antragsteller) die Mandate, die er von der Eigentümergemeinschaft hatte, am 29. Juli 1987 niedergelegt habe. Alle von ihm geführten Prozesse hätten entweder mit einem Vergleich geendet oder wären verloren gegangen. Herr R. erläutert dies an einzelnen Fällen. Zum Beispiel habe Herr X. in der Angelegenheit W. (Rechtsstreit bezüglich Reparatur des Garagentores) zunächst das Mandat niedergelegt. Aufgrund des TÜV-Gutachtens habe sich der Verwaltungsbeirat und die Verwaltung entschlossen, den Prozeß nicht weiter zu führen, sondern die Reparaturkosten zu bezahlen. Herr X. habe aber ohne Auftrag das Mandat wieder an sich genommen und gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Herr R. gibt das Schreiben von Herrn X. an die Firma K. bekannt. Danach vertritt Herr X. die Interessen der Firma K. und nicht die der Eigentümer. Er empfiehlt der Firma K., wie sie z.B. vorgehen soll, um von der Firma R., also von den Eigentümern, das Geld zu bekommen, obwohl zu dem damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zahlung noch nicht gegeben waren.
…
Nach den Ausführungen von Herrn R. meldet sich Herr X. zu Wort und bringt zu den einzelnen Punkten entsprechende Vorwürfe und Anschuldigungen an die Verwaltung vor. …
Der Antragsteller rügt, daß seine ausführliche Gegendarstellung zu den Ausführungen des Verwalters nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei und beantragt das Protokoll entsprechend zu ergänzen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den im Beschluß des Landgerichts wiedergegebenen Antrag Bezug genommen.
b) Zu TOP 9 (Einbau der Wärmezähler) verlangt der Antragsteller im wesentlichen die Ergänzung der Niederschrift insoweit, daß auch seine Frage und die darauf gegebene Antwort aufgenommen werde. Auch insoweit wird auf den im Beschluß des Landgerichts wiedergegebenen Antrag Bezug genommen.
c) Unter TOP 4 (Ergebnis der Belegprüfung) ist im wesentlichen protokolliert, daß der Antragsgegner zu 1 berichtet habe, am 30.11.1987 die Prüfung der Belege durchgeführt und dabei festgestellt zu haben, daß alle Wohngelder pünktlich bezahlt worden seien. Der Antragsteller vermißt insoweit die Protokollierung der ergänzenden Mitteilung des Antragsgegners zu 1, daß weder zum 30.6.1986 noch zum 30.6. 1987 Wohngeldschulden bestanden hätten.
d) In der Niederschrift zu TOP 5 (Entlastung der Verwaltung) heißt es:
Nach längerer Diskussion wird der Antrag gestellt, die Firma R. für die Rechnungslegung 1986/87 zu entlasten, vorbehaltlich dessen, daß die Überprüfung der Heizkostenfirma ergibt, daß alle Eigentümer mit dem tatsächlichen Verbrauch belastet werden.
Dies wird bei einer Gegenstimme und drei Stimmenthaltungen so beschlossen.
Der Antragsteller beanstandet, daß es statt „Heizkostenfirma” heißen müsse „Warmwasser- und Heizkosten”.
e) Zu TOP 20 (Neubestellung eines Verwalters bzw. Wiederwahl der Firma R.) wurde in der Niederschrift festgehalten, wer sich für die Verwalterstelle beworben hat, welche Laufzeit der neue Vertrag haben soll und welches Abstimmungsergebnis erzielt worden ist. Ferner ist als letzter Satz zu diesem TOP protokolliert :
Nach einer Diskussion erklärt sich Herr R. bereit, auf die Kosten für den Heizungsumbau zu verzichten.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die zu diesem TOP p...