Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.10.1990; Aktenzeichen 1 T 6761/90) |
AG München (Beschluss vom 15.03.1990; Aktenzeichen UR II 658/88) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
- Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht hat am 15.3.1990 einen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Hiergegen haben die Antragsgegner zu 1 (Eheleute) sofortige Beschwerde eingelegt, die sie wieder zurückgenommen haben. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 5.10.1990 einem der beiden Antragsgegner zu 1 (Ehemann) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat derjenige, welcher ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalls eine andere Kostenentscheidung angemessen sein (BayObLG WuM 1989, 469). Das Landgericht hat mit der Begründung davon abgesehen, dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die sofortige Beschwerde sei nach einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem anderen Verfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund “zwischenzeitlich gewonnener Einsicht” zurückgenommen worden und geeignet, den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft zu fördern. Damit ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Zurücknahme des Rechtsmittels es rechtfertigen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dr. Herbst, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Dokument-Index HI893023 |
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