Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.09.1991; Aktenzeichen 13 T 4374/88) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 4 UR II 6/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.600 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.
Baumängel an den Außenmauern und sonstigen im Gemeinschaftseigentum stehenden Anlagen und Einrichtungen des von den Antragsgegnern bewohnten Anwesens führten zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Antragsgegner, Diese brachten daraufhin an der nördlichen Innenseite ihres Schlafzimmers eine Dämmschicht aus Kunststoff an und verkleideten diese mit Holz, Nachdem die Antragstellerin Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hatte, verlangte sie von den Antragsgegnern die Beseitigung der Innendämmung mit der Begründung, daß diese ein Austrocknen der Wand verhindere. Die Antragsgegner erwiderten darauf, daß sie dem Beseitigungsverlangen so lange nicht nachkommen würden, als die Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht ordnungsgemäß durchgeführt seien.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Innendämmung zu beseitigen, hilfsweise den Abriß der Isolierung auf ihre Kosten zu dulden, und die Trockenlegung der Nordwand im Schlafzimmer auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu dulden sowie den Handwerkern den Zutritt und die nötigen Arbeiten zu gestatten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1988 unter Abweisung des Antrags im übrigen die Antragsgegner verpflichtet, die Innendämmung zu beseitigen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerin und die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3.12.1990 hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 18.12.1990 ausgeführt, daß sie unter Verwahrung gegen jegliche Kostentragungspflicht mit der Erledigterklärung der Hauptsache einverstanden seien. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.9.1991 die Kosten des Verfahrens zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach übereinstimmender Erledigterklärung durch die Beteiligten habe nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden müssen; nach Abwägung aller Umstände erscheine es gerechtfertigt, von den Verfahrenskosten 1/4 den Antragsgegnern und 3/4 der Antragstellerin aufzuerlegen.
Grundsätzlich sei es zwar nicht schädlich, nach dem Eindringen von Wasser in die Außenmauer eines Gebäudes die Innenseite mit einer Isolierungsschicht zu versehen. Diese müsse allerdings ordnungsgemäß angebracht werden; ansonsten erhöhe sich noch der Feuchtigkeitsgrad der Mauer. Hier sei jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen Sch. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts die Innenseite der Mauer nicht sachgemäß isoliert gewesen, weil in einem etwa 13 cm breiten Streifen unterhalb der Decke keine Verkleidung vorhanden gewesen sei. Die dadurch hervorgerufene störende Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum hätte auch auf andere Weise als durch den Abriß der gesamten Verkleidung, nämlich durch die Ergänzung der Wärmedämmung und der Isolierung beseitigt werden können. Nach der zwischenzeitlich durchgeführten Ergänzung der Isolierschicht auf der Innenseite sei nach den Feststellungen des Sachverständigen S. jetzt zwar noch zu beanstanden, daß die Tapete nicht überall mit den flankierenden Bauteilen verklebt sei. Außerdem müsse noch, vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung der Dampfdichtigkeit der Tapete, eine Dampfbremse oberflächlich aufgebracht werden. Dem zuerst genannten Mangel komme aber nur eine geringe Bedeutung zu, der zuletzt genannte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Beteiligten haben entgegen den Behauptungen der Antragsgegner die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Es ist zwar richtig, daß der Schriftsatz der Antragsgegner vom 28.9.1990 eine solche Erklärung nicht enthält. Nachdem die Antragsteller in mit Schriftsatz vom 3.12.1990 im Hinblick auf die zwischenzeitlich von den Antragsgegnern durchgeführte Ergänzung der Innenwanddämmung die ...