Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Abrechnungsfehlbeträgen

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 12.11.2002; Aktenzeichen 2 T 3032/02)

AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 8/02)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 12. November 2002 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.786,88 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsgegner ist Wohnungserbbauberechtigter von vier Wohnungen und zwei Garagenplätzen in einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Diese ist gemäß Verwaltervertrag ermächtigt, Ansprüche der Wohnungserbbauberechtigten im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Antragstellerin machte den verfahrensgegenständlichen Betrag von 1.786,88 EUR bereits in einem Vorverfahren aus der Jahresabrechnung 1999 geltend. Der Antrag wurde vom Landgericht München II mit Beschluss vom 8.8.2001 (Az.: 6 T 5853/00) mit der Begründung abgewiesen, dass die Jahresabrechnung 1999 die Forderung nicht konstitutiv begründet, sondern den Vorjahressaldo lediglich als eine Kontostandsmitteilung wiedergegeben habe.

Nunmehr stützt die Antragstellerin ihren Anspruch auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1993 bis 1998. Nach ihrer Behauptung weisen diese Abrechnungen für die Wohnungserbbaurechte des Antragsgegners folgende Ergebnisse aus:

1998

1997

1996

1995

1994

1993

DM

DM

DM

DM

DM

DM

Whg.

18 - 318,79

+ 90,95

- 584,21

- 44,79

- 633,24

+ 117,99

Whg.

92 + 211,00

- 42,79

+ 26,27

+ 410,36

- 541,40

+436,28

Whg.

93 + 243,46

- 1.582,27

- 494,73

+ 468,68

- 820,00

+163,03

Whg.

95 + 205,90

- 1.421,66

- 391,29

+ 292,50

- 846,77

+ 154,34

Gar.

113 + 32,73

- 185,11

- 64,89

- 27,24

- 84,62

- 10,19

Gar.

115 + 32,73

- 192,21

- 64,89

+ 34,34

- 84,62

- 10,19

Summe

+ 407,03

- 3.333,09

- 1.573,74

+ 1.133,85

- 3.010,65

+ 851,26

gesamt

- 5.525,34 DM

Auf die Gesamtsumme verrechnet die Antragstellerin Zahlungen des Antragsgegners, sodass sich nach ihren Berechnungen eine offene Forderung in Höhe von 3.494,84 DM, umgerechnet in EUR die mit dem Antrag geltend gemachte Summe ergibt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.5.2002 den Antragsgegner zur Zahlung der Antragssumme verpflichtet. Auf dessen sofortige Beschwerde hin hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 12.11.2002 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zwar von der Antragstellerin verfasst, jedoch von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet. Dieser hat damit die Verantwortung für die Rechtsmittelschrift übernommen.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beschluss des Landgerichts München II vom 8.8.2001 stehe einer erneuten Entscheidung nicht entgegen, da sich die Abweisung des Antrags in diesem Beschluss auf eine andere Begründung bezogen habe.

Der Abrechnungsfehlbetrag sei zwar bis auf einen Teilbetrag unstreitig. Unbestritten seien jedoch auch die Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 7.608,00 DM im Jahre 1997. Diese Zahlungen hätten gemäß § 366 BGB auf die Wohngeldschulden aus dem Jahre 1997 verrechnet werden müssen. Das bedeute, dass der Antragsgegner mit der Zahlung des Betrages von 7.608,00 DM im Jahre 1997 alle zumindest bis dahin aufgelaufenen Wohngeldrückstände beglichen habe. Einer weiteren Aufklärung seitens des Gerichts bedürfe es nicht. Es sei Sache der Verwalterin zu klären, wo und worauf ihre Rechtsvorgängerin die zweifelsfrei eingegangenen Zahlungen des Antragsgegners verbucht habe und welche anderen Schulden dieser noch gehabt habe.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Entscheidung vom 8.8.2001 einer erneuten Entscheidung nicht entgegensteht. Allerdings kommt es dabei nicht auf die Begründung des damaligen Beschlusses, sondern auf den Verfahrensgegenstand an. Verfahrensgegenstand des Vorverfahrens war eine behauptete Abrechnungsspitze aus der Abrechnung für das Jahr 1999. Der auf diesen Lebenssachverhalt gestützte Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Rechtskraft dieses Beschlusses erstreckt sich deshalb nur auf eine behauptete Forderung aus der Abrechnung 1999. Nunmehr stützt sich die Antragstellerin auf die Jahresabrechnungen 1993 bis 1998, legt also einen anderen Lebenssachverhalt ihrem angenommenen Anspruch zugrunde. Damit handelt es sich um verschiedene Gegenstände.

b) Das Landgericht hat die Bedeutung eines nicht für ungültig erklärten Beschlusses über die Jahresabrechnung verkannt. Durch den...

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