Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 18.12.2001; Aktenzeichen 7 T 777/00) |
AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 14/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Verfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 964,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Streithelferin des Antragstellers errichtet wurde. Die Anlage umfasst in zwei Stockwerken sechs Wohnungen mit Kellerräumen, ferner zwei Garagen und sieben Kfz-Stellplätze. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im Erdgeschoss, dem Antragsgegner gehören die drei Wohnungen im Obergeschoss, die je über einen Balkon verfügen. Als in der Wohnung des Antragstellers unter dem Balkon der darüber liegenden Wohnung des Antragsgegners Feuchtigkeitsflecken sowohl am Außenputz als auch am Innenputz auftraten und nach Austrocknung wieder erschienen, wurden auf Antrag des Antragstellers im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens mehrere Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der Balkon an der Wohnung des Antragsgegners nicht über die erforderliche Feuchtigkeitsisolierung unter dem Fliesenbelag verfügt, so dass Feuchtigkeit in das darunter liegende Mauerwerk der Wohnung des Antragstellers eindringen kann.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Wohnungen von der Streithelferin im „Rohbau” erworben hatte und den Innenausbau selbst bzw. durch eigene Handwerker ausführte, verlangt der Antragsteller vom Antragsgegner Schadensersatz für die Ausbesserung der feuchten Putzstellen und des Wandanstrichs, für Mietminderung durch die Wohnungsmieter und für Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters nach Kündigung durch die Erstmieterin. Er hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 1.887,06 DM nebst 9% Zinsen daraus seit 30.10.1999 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2000 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet und ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowohl des Wohnungseigentumsverfahrens als auch des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt.
Auf sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2001 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die Teilungserklärung der Streithelferin am 25.5.1993 im Grundbuch eingetragen worden sei. Für die ersten Käufer einer Eigentumswohnung sei am 13.10.1993 eine Vormerkung eingetragen worden; für den Antragsgegner sei die Vormerkung eingetragen worden am 2.11.1993 und für den Antragsteller am 27.12.1993. Die erste Auflassung sei für den Antragsgegner am 18.8.1994 eingetragen worden.
Der Antragsteller könne vom Antragsgegner nicht Ersatz für Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer fehlenden Isolierschicht auf dem Balkon verlangen. Es stehe nicht fest, dass der Estrich, unter dem die Isolierschicht hätte eingebracht werden müssen, entweder vom Antragsgegner selbst oder von einem durch ihn beauftragten Handwerker zu einer Zeit aufgebracht worden sei, als der Antragsgegner als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verpflichtungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz habe einstehen müssen. Wann und durch wen der Estrich, unter dem die Isolierung hätte angebracht werden müssen, aufgebracht worden sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Nach den Angaben der Streithelferin seien die Estricharbeiten nach dem Mai 1994, aber vor Ende Juli/Anfang August 1994 ausgeführt worden. Sie halte es für möglich, dass eine Firma H. mit den Estricharbeiten beauftragt worden sei. Dies könne vom Gericht unterstellt werden. Angesichts der seither verstrichenen Zeit erscheine es aber aussichtslos, durch Vernehmung des Inhabers der Firma H. zu klären, ob die Estricharbeiten vor oder nach Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer im Grundbuch ausgeführt worden seien. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Arbeiten, bei denen die Anbringung einer Isolierschicht versäumt worden sei, vor der Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer von einem von diesem beauftragten Handwerksbetrieb ausgeführt worden seien. Vor Eintragung als Eigentümer hätten den Antragsgegner keine besonderen Pflichten als Wohnungseigentümer getroffen. Es habe somit keine Sonderverbindung bestanden, die zu einer Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB führe. Der Rechtsnachfolger eines Mitglieds einer werdend...