Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtung eines Beschlusses über Jahresabrechnung wegen unrichtiger Umlegung von Renovierungskosten einer Sondernutzungsfläche und eines Beschlusses über Verwalterentlastung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 130/95) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 4891/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 8. September 1999 wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehören zwei Wohnungen und ein Stellplatz in der Tiefgarage mit insgesamt 88,875/1000 Miteigentumsanteilen. Nach § 10 der Gemeinschaftsordnung ist für die Aufteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich das Verhältnis der Miteigentumsanteile maßgebend.
Im Hof der Anlage sind vier Pkw-Abstellplätze angelegt; jeweils zwei davon sind zwei Teileigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen. Nach § 17 der Gemeinschaftsordnung ist jeder Sondernutzungsberechtigte verpflichtet, die Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung des ihm zugewiesenen Abstellplatzes zu tragen. In den Jahren 1993 und 1994 wurde die Durchfahrt zum Hof und die Hoffläche renoviert. Die Kosten von insgesamt 98.800 DM wurden durch zwei Sonderumlagen aufgebracht, zu denen die Wohnungs- und Teileigentümer jeweils entsprechend ihren Miteigentumsanteilen herangezogen wurden.
In der Eigentümerversammlung vom 25.7.1995, auf deren Tagesordnung als Punkt 1 „Bericht des Verwalters über das Rechnungsjahr 1994” und als Punkt 2 „Entlastung des Verwalters für das Rechnungsjahr 1994” aufgeführt war, wurden der Versammlungsniederschrift zufolge zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Abrechnungsunterlagen besprochen und erläutert. Die Antragstellerin beanstandete u.a. unter Hinweis auf § 17 der Gemeinschaftsordnung, daß die Inhaber der Sondernutzungsrechte an den Abstellplätzen im Hof nicht an den Kosten der Renovierung der Hoffläche beteiligt worden seien. Auf Vorschlag des Verwalters wurde mit Mehrheit beschlossen:
Die Angelegenheiten
- Kostenanteil Abstellplätze Hof/Renovierung 1993/1994
- …
- … (für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung)
- sollen als erledigt betrachtet werden.
Zu TOP 2 stellte der Verwalter „Antrag auf Entlastung für das Rechnungsjahr 1994 nach WEG § 28”; die Versammlung stimmte mit Mehrheit dafür.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und TOP 2 für ungültig zu erklären. Zu TOP 1 hat sie die in der Eigentümerversammlung vorgebrachten Beanstandungen wiederholt und zur Renovierung der Hoffläche vorgetragen, auf die Sondernutzungsflächen entfalle ein Kostenanteil von rund 6.000 DM, der von den Sondernutzungsberechtigten zu tragen sei. Auf die zu TOP 1 gerügten Punkte hat die Antragstellerin auch die Anfechtung der im Eigentümerbeschluß zu TOP 2 enthaltenen Genehmigung der Jahresabrechnung 1994 gestützt; eine außerdem angefochtene Position der Jahresabrechnung ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.9.1997 die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Es widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, die Inhaber von Sondernutzungsrechten an den Abstellplätzen im Hof entgegen § 17 der Gemeinschaftsordnung nicht zu den Kosten der Sanierung der Hoffläche heranzuziehen. Aus diesem Grund sei auch die zu TOP 2 genehmigte Jahresabrechnung unrichtig und dem Verwalter die Entlastung zu versagen; die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin seien unbegründet.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben nur die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 8.9.1999 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen und den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 insoweit für ungültig zu erklären, als die Angelegenheit „Kostenanteil an der Hofrenovierung 1993/94” für erledigt erklärt wurde, ferner den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 für ungültig zu erklären, soweit die Aufteilung der Renovierungskosten in der Jahresabrechnung 1994 genehmigt und der Verwalter wegen der Verrechnung dieser Kosten entlastet wurde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, denn der Beschwerdewert von 1.500 DM ist nicht erreicht, § 45 Abs. 1 WEG.
1. Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann i...