Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht im Gesetz vorgesehen und in der angefochtenen Entscheidung auch nicht zugelassen worden ist.
2. Wird eine Rechtsbeschwerde, die weder von Gesetzes wegen eröffnet noch zugelassen worden ist, dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt, so kann es über sie entscheiden, weil es gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 AGGVG grundsätzlich neben dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht berufen ist.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1; EGZPO § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.01.2002; Aktenzeichen 11 T 18/02) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 9 K 62/99) |
Tenor
I. Das Rechtsmittel der Schuldnerin zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Schuldnerin zu 2 trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8.1.2002 die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin zu 2 „sofortige weitere Beschwerde” eingelegt, die das Landgericht dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Landgericht hat die „sofortige weitere Beschwerde” der Schuldnerin zu 2 als Rechtsbeschwerde angesehen, weil diese nach dem seit 1.1.2002 geltenden Verfahrensrecht (Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG) als einziges Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß vom 8.1.2002 in Betracht kommt. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.
Der Gesetzgeber hat für das Vollstreckungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Diese wäre daher nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hätte. Dies ist nicht der Fall. Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Über das unzulässige Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BayObLGZ 1993, 111/114 m.w.N.). Wird eine Rechtsbeschwerde, die weder von Gesetzes wegen eröffnet noch zugelassen worden ist, dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt, so kann es über sie entscheiden, weil es gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 AGGVG grundsätzlich neben dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht berufen ist.
3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Schuldnerin zu 2 die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Fall für das Rechtsbeschwerdeverfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (Nrn. 1641, 1953 Kostenverzeichnis).
Unterschriften
Gummer, Rojahn, Kenklies, Seifried, Zwirlein
Fundstellen
Haufe-Index 745040 |
NJOZ 2002, 1706 |
OLGR-MBN 2002, 346 |