Leitsatz (amtlich)
Ein zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellter Rechtsanwalt kann im Regelfall nur eine Vergütung nach § 67 Abs. 3 S. 2 FGG i.V.m. den für Vormünder geltenden Vorschriften verlangen. Eine Honorierung gem. § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die ihm obliegende Prüfung des Vergütungsantrags die vertiefte Befassung mit Rechtsfragen entspr. einer anwaltsspezifischen Tätigkeit erfordert und damit über das Standardwissen eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe hinausgeht.
Normenkette
FGG § 67 Abs. 3; FGG § BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2; BGB § 1835 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 43F T 97/02) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 128/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Schweinfurt vom 17.10.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die für die nicht mittellose Betroffene bestellte berufsmäßige Betreuerin hat mit Schreiben vom 1.11.2001 beim zuständigen VormG für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 1.11.2001 die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlenden Vergütung von 15.926,02 DM und eines Aufwendungsersatzes von 1.071,46 DM beantragt.
Mit Beschluss vom 6.12.2001 hat das AG den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung der Betreuten für das Verfahren zur Festsetzung einer Vergütung für die Betreuerin gem. § 1836 Abs. 2 BGB” bestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2002 hat der Verfahrenspfleger zum Vergütungsantrag der Betreuerin Stellung genommen und hierbei die Höhe des Stundensatzes sowie den Ansatz für geltend gemachte Kopierkosten gerügt.
Das AG hat am 23.4.2002 der Betreuerin eine Vergütung i.H.v. 11.919 DM (= 6.094,96 Euro) bewilligt. Zur Höhe des angemessenen Stundensatzes ist es der Argumentation des Verfahrenspflegers gefolgt. Aufwendungsersatz wurde nicht festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2002 hat der Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 9.4.2002 bis 14.5.2002 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 349,45 Euro beantragt. Hierbei setzte er eine Gebühr gem. § 118 Abs. 1 BRAGO aus einem Geschäftswert von 6.094,96 Euro an.
Am 16.8.2002 hat das AG den Antrag des Verfahrenspflegers auf Abrechnung seiner Vergütung nach der BRAGO zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 17.10.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 56g Abs. 5, § 69e S. 1 FGG). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Vergütung des Verfahrenspflegers sei gem. § 67 Abs. 3 S. 2 FGG grundsätzlich nach den für den Vormund geltenden Regeln und damit nach Maßgabe des § 1 BVormVG zu bestimmen. Die Anwendung der BRAGO sei nach § 1 Abs. 2 S. 1 BRAGO ausdrücklich ausgeschlossen.
Allerdings eröffne § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO Rechtsanwälten die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichen Gebührenrecht abzurechnen. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger. Eine derartige Abrechnung sei gerechtfertigt, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordere und eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle.
Das treffe aber auf die Tätigkeit als Verfahrenspfleger grundsätzlich nicht zu. Die Überprüfung des Vergütungsantrags eines Betreuers sei auch mit dem Kenntnis- und Erfahrungsstand eines nichtanwaltlichen Betreuers jedenfalls mit der Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe möglich. Schließlich werde von allen Betreuern – unabhängig von ihrer Qualifikation – eine Abrechnung ihrer eigenen Tätigkeit auf der Grundlage des geltenden Rechts erwartet.
Auch im konkreten Fall habe der Verfahrenspfleger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zu lösen gehabt. Seine Tätigkeit habe sich überwiegend auf eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnung der Betreuerin beschränkt. Diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Aufstellung der Tätigkeiten und Auslagen der Betreuerin für den beantragten Zeitraum „grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt” seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Dem Verfahrenspfleger steht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 7.6.2002, FamRZ 2000, 1280) nur die Vergütung gem. § 67 Abs. 3 S. 1 und 2 FGG i.V.m. § 1 BVormVG zu; Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 S. 1 BRAGO i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB kann er nicht verlangen.
§ 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten grundsätzlich die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben über § 1835 Abs. 3 BGB abzurechnen, und zwar, trotz des Ausschlusses des § 1835 Abs. 3 BGB in § 67 Abs. 3 S. 1 FGG, auch im Rahmen einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger (vgl. BT-Drucks. 13/158, 41; BVerfG v. 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95, FamRZ 2000, 345 [347]; BtP...