Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzvornahme

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4380/98)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 40/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1998 wird verworfen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. I abgeändert und der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. März 1998 in Nr. I 1 insoweit aufrechterhalten, als die Vollstreckungsgläubiger ermächtigt worden sind, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerinnen den als Abgrenzung der Dachterrasse ihrer Wohnung Nr. 10 von der begrünten Dachfläche dienenden Mauersockel dem Aufteilungsplan entsprechend zu errichten.

III. Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger zu 2 wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben jeweils als Gesamtschuldner 3/8 die Vollstreckungsgläubiger zu 2 und 5/8 die Vollstreckungsschuldnerinnen zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen jeweils als Gesamtschuldner 3/8 die Vollstreckungsgläubiger und 5/8 die Vollstreckungsschuldnerinnen.

V. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Den Vollstreckungsschuldnerinnen gehört die Wohnung Nr. 10 in der aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage K.-Straße 20, 22 und 24. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wurden sie durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14.9.1995, des Landgerichts vom 22.1.1997 und des Senats vom 17.7.1997 (2Z BR 25/97 = WE 1998, 149) rechtskräftig verpflichtet, den auf dem Dach des Hauses K.-Straße 22 errichteten Wintergarten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, die im Bereich der Attika aufgestellten Pflanzgefäße zu beseitigen, die vom Schlafzimmer ihrer Wohnung auf das Dach führende Tür durch ein Fenster zu ersetzen sowie Wasser- und Elektroanschlüsse einschließlich einer Lampenleitung zu entfernen.

Die Vollstreckungsgläubiger haben beim Amtsgericht beantragt, sie zu ermächtigen, die von den Vollstreckungsschuldnerinnen vorzunehmenden Handlungen auf deren Kosten ausführen zu lassen und die Vollstreckungsschuldnerinnen zur Vorauszahlung der entstehenden Kosten zu verpflichten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 11.3.1998 die Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerinnen

  1. den auf dem Dach des Hauses K.-Straße 22 im Bereich der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerinnen (Wohnung Nr. 10) grenzend an ein Studio im Osten errichteten Wintergarten einschließlich seines Fundaments bzw. Sockels zu beseitigen, die Dachabdichtung und die teilweise angebrochene Terrassenmauer wieder herzustellen und den als Abgrenzung ihrer Dachterrasse von der begrünten Dachfläche dienenden Mauersockel dem Aufteilungsplan entsprechend wieder zu errichten;
  2. die auf dem Dach des Hauses K. Straße 22 im Bereich der Attika auf dem Kiesstreifen angebrachten Pflanzkübel zu beseitigen und die auf der Westseite der Attika aufgestellten vier Pflanztröge zu beseitigen;
  3. die vom Schlafzimmer der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerinnen (Wohnung Nr. 10 im Aufteilungsplan) auf das Dach des Hauses K.-Straße 22 führende Tür durch ein Fenster zu ersetzen sowie die verbleibende Maueröffnung zu verschließen, und
  4. die an den Fassaden zum Dach herausragenden Lampenleitungen zu entfernen.

Ferner sind die Vollstreckungsschuldnerinnen zu einer Vorauszahlung in Höhe von 40.000 DM verurteilt worden, unbeschadet des Rechts der Vollstreckungsgläubiger auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlungen einen größeren Kostenaufwand verursachen würde.

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerinnen hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.10.1998 die Ermächtigung der Vollstreckungsgläubiger auf die Nrn. 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts beschränkt und die zu leistende Vorauszahlung auf 20.000 DM herabgesetzt; die weitergehende Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Positionen Nr. 2 (Beseitigung der Pflanzgefäße) und Nr. 3 (Entfernung der Schlafzimmertür) sei der Vollstreckungsantrag berechtigt, weil die vorzunehmenden Handlungen unterblieben oder nicht wie geschuldet erbracht worden seien. Hinsichtlich der Positionen Nr. 1 (Beseitigung des Wintergartens) und Nr. 4 (Entfernung von Leitungen) sei der Nachweis der Erfüllung zu berücksichtigen. Der Augenschein und die Vernehmung des mit der Überwachung der Arbeiten befaßten Architekten hätten ergeben, daß der Wintergarten vollständig entfernt und das Dach der Wohnanlage einschließlich der Isolierung unterhalb des Terrassenbodens fachgerecht wieder hergestellt worden sei; anstelle des entfernten Glaselements sei entsprechend den ursprünglichen Bauplänen eine Mauer errichtet worden. Der Augenschein habe ferner ergeben, daß auf der Rückseite der Terrasse im Fassadenbereich keine Lampenleitungen verblieben seien.

Gegen die Entsch...

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