Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung von Ordnungsmitteln
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2334/98) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen UR II 19/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 3. März 1999 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 14. April 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 30. Juli 1997 auferlegte Verpflichtung es zu unterlassen, ein die Zufahrt zur Garage der Vollstreckungsgläubigerin behinderndes Abstellen von Personenkraftwagen durch seine Lebensgefährtin oder durch Personen, die bei ihm zu Besuch sind, zu unterbinden, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 DM angedroht wird.
III. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen.
IV. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Sie schlossen am 30.7.1997 einen gerichtlichen Vergleich, der unter Nr. 2 folgenden Inhalt hat:
Der Antragsgegner verpflichtet sich im übrigen, es in Zukunft zu unterlassen, seinen Pkw im Bereich vor der Garage der Antragstellerin abzustellen und er verpflichtet sich darüber hinaus, ein Abstellen von Fahrzeugen von seiten seiner Lebensgefährtin oder eines Besuchs zu unterbinden, so daß die Garagenzufahrt zur Garage der Antragstellerin nicht behindert wird.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat den „Antrag nach § 888 ZPO” gestellt:
Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Handlung … … gemäß Vergleich des Landgerichts … vom 30.7.1997 … ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
Das Amtsgericht hat am 14.4.1998 beschlossen:
Der Antragsgegner ist angehalten, bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10 000 DM es zu unterlassen, daß vor der Garage der Antragstellerin Fahrzeuge seiner Lebensgefährtin oder eines Besuches abgestellt werden, so daß die Garagenzufahrt der Antragstellerin behindert wird.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.3.1999 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen, weil ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt worden sei, der Vollstreckungstitel sich aber nicht auf eine unvertretbare Handlung richte und ein Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluß nach § 890 ZPO nicht vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLG NJW-RR 1996, 780).
b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO liegen vor; insbesondere ist in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Der Vollstreckungsgläubigerin als der Gegnerin des beim Landgericht erfolgreichen Vollstreckungsschuldners ist wegen der sie beschwerenden abändernden Entscheidung die dritte Instanz eröffnet (BayObLGZ 1995, 114 f.).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Ein Vollstreckungstitel, durch den es einem Wohnungseigentümer untersagt wird, die Zufahrt zur Garage eines anderen Wohnungseigentümers durch abgestellte Fahrzeuge zu behindern, ist auch dann nach § 890 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner Maßnahmen gegen seine Lebensgefährtin oder Personen, die bei ihm zu Besuch sind, ergreifen muß, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen (BayObLG WuM 1991, 315 f.; BayObLGZ 1995, 114 f.).
b) Die Voraussetzungen für die Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluß liegen vor.
(1) Ein Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, Ordnungsmittel durch besonderen Beschluß anzudrohen, liegt vor. Der Antrag, nach § 888 ZPO Zwangsgeld festzusetzen, ist in einen solchen Antrag umzudeuten, da dies dem erkennbaren Willen der Vollstreckungsgläubigerin entspricht (Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 890 Rn. 12a, 13).
In dem gerichtlichen Vergleich hat sich der Vollstreckungsschuldner zwar auch verpflichtet, es in Zukunft zu unterlassen, seinen Pkw im Bereich der Garage der Vollstreckungsgläubigerin abzustellen. Das Amtsgericht ist in seinem Beschluß vom 14.4.1998 hierauf nicht eingegangen, obwohl sich der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auch auf diesen Teil des gerichtlichen Vergleichs bezogen hat. Dies ist für die vorliegende Entscheidung aber ohne Bedeutung, da nur der Vollstreckungsschuldner sofortige Beschwerde eingelegt hat und die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde lediglich beantragt hat, die sofortige Beschwerde d...