Leitsatz (amtlich)
1. Im Falle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unterliegen sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung der Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 , 73 c StGB .
2. Die Sperrwirkung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. ist nach neuem Recht entfallen.
Normenkette
StGB § 266a Abs. 1-2, §§ 73, 73c; StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 11.02.2020; Aktenzeichen 8 Ns 507 Js 1472/17) |
Tenor
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ).
Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 02.07.2020 zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 09.06.2020 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO .
Ergänzend bemerkt der Senat zur Einziehungsentscheidung:
Der Angeklagte war als Arbeitgeber des Zeugen K verpflichtet, an die Techniker Krankenkasse sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile abzuführen; anderenfalls macht er sich strafbar hinsichtlich der Arbeitgeberanteile nach § 266a Abs. 2 StGB , hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nach § 266a Abs. 1 StGB .
Im Sinne der §§ 73 , 73c StGB erlangt er nach ganz herrschender Meinung den Gesamtbetrag der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Dieser Betrag kommt ihm aus der Tat (als ersparte Aufwendungen, vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 20) unmittelbar messbar zugute; bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters nämlich unmittelbar um diesen Betrag vermindert (dies voraussetzend BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 1 StR 283/09 , NStZ 2010, 635, zitiert nach juris Rn. 42, wonach der Einziehung des Wertersatzes - nur - der eigene Anspruch der Krankenkasse gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegen stand; BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 2 BvR 1986/14 , zitiert nach juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 2 Ws 627/18, wistra 2019, 297 ; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017 § 266a Rn. 114; Reh, NZWiSt 2018, 20; a.A. Bach, NZWiSt 2019, 214).
Fundstellen
Haufe-Index 14773168 |
NStZ-RR 2021, 44 |
ArbR 2020, 655 |
ZWH 2021, 185 |