Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinsregistersache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 11 AR 1129/84) |
LG München I (Aktenzeichen 16 T 15523/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. September 1984 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am 25.1.1984 wurde der „Verein zur Instandhaltung der Wohnanlage … gegründet.
Nach § 2 Nr. 1 der Satzung ist der Zweck des Vereins der Erwerb, das Halten und Verwalten von drei Eigentumswohnungen und 16 Tiefgaragenabstellplätzen in der Wohnanlage … als Treuhänder der Wohnungseigentümer. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung verfolgt der Verein keine eigenwirtschaftlichen Interessen; er wird zu Selbstkosten tätig.
Die Anmeldung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 17.7.1984 zurückgewiesen. Die sofortige Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.9.1984 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach § 21 BGB dürfe nur ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Unter wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sei das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten … mit unternehmerischer Funktion durch Einschalten in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen. Das unternehmerische Moment sei in einer planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinne zu sehen.
Die nach dem Vereinszweck vorgesehene Vermietung der Wohnungen und Tiefgaragenabstellplätze stelle eine solche Betätigung dar. Hierbei könne dahinstehen, ob tatsächlich die Vermietung der Wohnungen ausschließlich an die in den Wohnanlagen tätigen Hausmeister vorgesehen sei. Denn diese Beschränkung sei in der Satzung nicht niedergelegt. Darüberhinaus sei für die Vermietung der 16 Garagenabstellplätze von vorneherein keinerlei Beschränkung beabsichtigt. Deren Vermietung sei deshalb in jedem Fall eine wirtschaftliche Betätigung. Als Nebenzweck könne die Vermietung der Garagenplätze im Hinblick auf ihre Anzahl nicht beurteilt werden.
Ohne Bedeutung sei die Feststellung der Satzung, der Verein verfolge keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Denn die vom Verein zu verwaltenden Einheiten sollten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermietet und nicht unentgeltlich an Dritte überlassen werden. Daß die erzielten Gewinne nicht dem Verein selbst, sondern den dahinterstehenden Wohnungseigentümern zuflössen, ändere an der Beurteilung nichts.
Ohne Bedeutung sei der Anlaß, der zur Gründung des Vereins geführt habe. Auch wenn lediglich eine privatrechtliche Form zur Durchführung eines mit dem Bauträger geschlossenen Vergleichs angestrebt werde, bleibe doch die Tatsache, daß der Verein wirtschaftliche Zwecke verfolge.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, weil sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB).
a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins … in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 12. Aufl. RdNr. 43). Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen (BayObLGZ 1978, 87/91 f.; Sauter/Schweyer aaO).
Der angemeldete Verein erfüllt diese Merkmale:
Das Landgericht hat festgestellt, daß nach dem Vereinszweck die Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze vorgesehen ist. Diese Feststellung beruht auf dem Vortrag der Beteiligten in dem Schriftsatz vom 9.4.1984. Sie ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und bindet deshalb das Rechtsbeschwerdegericht (§ 27 Satz 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO).
Die vorgesehene Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze ist (auch) Zweck des Vereins, obwohl dieser Zweck in der Vereinssatzung nicht genannt ist. Denn für die Bestimmung des Vereinszwecks kommt es auf den tatsächlichen Zweck an, sofern dieser von der satzungsmäßigen Zwecksetzung abweicht (BayObLGZ 1953, 309/311; 1983, 45/48 m.Nachw.).
Die Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze hat das Landgericht zu Recht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB gewertet. Sie erfüllt – im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde – alle oben dargelegten Merkmale dieses Begriffs.
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