Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung einer Böschungsmauer
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 490/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 16757/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden, an einem steilen Hanggrundstück errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört im Haus A die Wohnung Nr. 6, gelegen im 1. Untergeschoss; dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gehört im selben Haus darüber die Wohnung Nr. 12, gelegen im Erdgeschoss. Der Wohnung des Antragsgegners ist ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zwischen der Westseite des Hauses A und der westlichen Grundstücksgrenze zugeordnet. Der Zugang zur Gartenfläche liegt neben dem Eingang zur Wohnung des Antragsgegners. Die Gartenfläche ist im oberen Bereich eben, anschließend fällt das Gelände zum Haus hin ab. Der Blick aus dem Schlafzimmer und dem Wohn-Schlaf-Zimmer der Antragstellerin fällt auf die Sondernutzungsfäche.
Der 2. Nachtrag zur Teilungserklärung enthält in Abschnitt I Nr. 6 für die Sondernutzungsrechte folgende Bestimmungen:
Die Inhaber von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum haben einen vom Verwalter nach billigem Ermessen festzusetzenden erhöhten Beitrag zur Instandhaltungsrücklage zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Sondernutzungsrechte an Gartenflächen. Hier gilt jedoch die Regelung, daß die Gartenflächen von dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten auf seine Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten und zu pflegen sind. Verletzt der Sondernutzungsberechtigte seine Verpflichtung zur Instandhaltung und Pflege trotz wiederholter Mahnung des Verwalters, so können die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer mit einer Mehrheit von 3/4 aller ihrer Stimmen die entschädigungslose Entziehung des Sondernutzungsrechtes beschließen.
Der Voreigentümer des Antragsgegners hatte zur Befestigung des Hangs dort Holzpalisaden angebracht. Der Antragsgegner ließ diese Holzpalisaden Ende 1998 entfernen und statt dessen Stahlbetonmauern errichten, die im oberen Bereich durch Natursteine verkleidet wurden. Diese Mauern, von denen nur der mit Naturstein verkleidete Teil sichtbar ist, sind etwa 20 cm höher als die Palisaden; außerdem sind sie bis zur Grenze des Sondernutzungsbereichs gezogen, während die Holzpalisaden etwa in der Mitte der Fläche endeten. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Palisaden erneuerungsbedürftig waren und ob die Stützmauern, in dem Umfang, in dem sie errichtet wurden, zur Hangsicherung notwendig sind.
Mit der Begründung, sie sehe nun nicht mehr auf einen grünen Hügel, sondern auf eine Steinwand, hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung der in etwa 3 Metern Entfernung von ihren Fenstern errichteten Mauer zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat nach Zeugenvernehmung und Auswertung von Lichtbildern den Antrag am 20.9.1999 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Beschluß vom 18.5.2000 zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Beseitigungsantrag weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Soweit durch die Befestigungsmauern die Holzpalisaden ersetzt worden seien, liege eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung vor. Soweit hingegen die Mauern neu angelegt worden seien, handele es sich um eine bauliche Veränderung, die jedoch die Antragstellerin nicht über das nach § 14 WEG hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtige. Das habe das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Selbst wenn man die Befestigungsmauern insgesamt als bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ansehe, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinausgehe, habe die Antragstellerin wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG keinen Anspruch auf Beseitigung, weil sie nicht über das hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt sei. Bereits aus den dem Amtsgericht vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, daß die Stützmauern weder den architektonischen Eindruck der Gesamtanlage nachteilig veränderten noch von der Wohnung der Antragstellerin aus gesehen den Eindruck einer Einmauerung erweckten. Beim Augenscheinstermin im Februar 2000 sei festgestellt worden, daß selbst außerhalb der Vegetationsperiode die Mauern durch immergrüne Pflanzen teilweise verdeckt seien. Die Bepflanzung, die noch nicht ihren vollen Umfang erreicht habe, sei abwechslungsreich gestaltet und verdecke selbst im Winter einen Teil der Mauern. Durch die Verkleidung mit unterschiedlich gestalteten Natursteinen werde der Eindruck eines Steingartens erweckt. Auch die Erhöhung der ...