Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Feuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Isolierung einer Loggia
Verfahrensgang
LG Amberg (Entscheidung vom 17.07.1986; Aktenzeichen 3 T 465/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 17. Juli 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen über die außergerichtlichen Kosten aufgehoben werden.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 634,52 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden.
Die Wohnung des Antragstellers liegt in einer Eigentumsanlage unter der Wohnung des Antragsgegners. An der Decke der Loggia des Antragstellers traten Feuchtigkeitsschäden auf. Der Antragsteller sieht die Ursache dafür in der mangelhaften Isolierung des Pflanztroges in der Loggia des Antragsgegners. Er macht diesen für die Schäden verantwortlich, da Pflanztrog und Isolierung Sondereigentum des Antragsgegners seien und dieser seine Instandhaltungspflicht verletzt habe. Außerdem habe er es unterlassen, den Schaden dem Verwalter zu melden.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 134,52 DM nebst 4 % Zinsen seit 7.6.1985 zu verpflichten und festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß durch den Boden seines Balkons Wasser nach unten drang und die Balkondecke des Antragstellers beschädigte.
Der Antragsgegner hat Abweisung dieser Anträge begehrt. Er bestreitet, daß die Ursache der Feuchtigkeitsschäden in einer schadhaften Isolierung des Pflanztroges liege. Außerdem sei er für die Isolierung nicht verantwortlich, da sie ebenso wie die Pflanztröge selbst nicht Sonder-, sondern Gemeinschaftseigentum sei.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 8.4.1986 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 17.7.1986 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch aus § 14 Nr. 1 WEG. Die Pflanztröge seien Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Gestaltung des Gebäudes mitbestimmten. Würden sie entfernt, so sei diese beeinträchtigt.
Es sei nicht ersichtlich, worin der unsachgemäße Gebrauch des Pflanztroges durch den Antragsteller bestehe. Selbst wenn die Feuchtigkeitsschäden von einer Undichtigkeit des Pflanztroges in der Loggia des Antragsgegners herrührten, was dahingestellt bleiben könne, sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Antragsgegner vom Pflanztrog in einer Weise Gebrauch gemacht hätte, die dem Antragsteller über das unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil zugefügt habe.
Der Antragsgegner hafte auch nicht deshalb, weil er die Mitteilung der Schadensquelle an den Verwalter unterlassen habe. Der Antragsteller habe zuerst Kenntnis vom Schaden erlangt und sich um Abhilfe an den Verwalter gewandt. Für eine besondere Mitteilung durch den Antragsgegner sei danach kein Raum mehr gewesen.
2. Die Verfahrensrügen des Antragstellers sind unbegründet.
a) Der Antragsteller rügt, daß der Beschluß des Landgerichts unter Nr. I der Gründe überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung, sondern nur eine knapp zusammengefaßte Wiederholung des Parteivorbringens enthalte. Es sei damit nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt das Landgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen sei; eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung sei nicht möglich.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 43 Abs. 1 WEG, § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Im Hinblick auf § 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO müssen die Gründe die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts enthalten, soweit dies notwendig ist, um dem Gericht der weiteren Beschwerde die Überprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 25 RdNr. 17).
Die Entscheidung des Landgerichts wird den Anforderungen der genannten Bestimmungen gerecht. Unter Nr. I der Gründe gibt das Landgericht eine knappe, aber ausreichende Darstellung des Sach- und Streitstandes. Unter Nr. II sind dann die Tatsachen wiedergegeben, die für die Rechtsansicht des Landgerichts entscheidend waren, daß es sich bei den Pflanztrögen um Gemeinschaftseigentum handle, für deren Zustand der Antragsgegner nicht verantwortlich sei. Zur Frage der Ursächlichkeit brauchte das Landgericht bei dieser Rechtsauffassung keine Feststellungen zu treffen.
b) Der Antragsteller rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Landgericht seinen Schriftsatz vom 13.6.1986 nicht berücksichtigt ha...