Leitsatz (amtlich)
Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person kann als Betreuer ungeeignet sein, wenn ihre Bestellung schwere Interessenkonflikte konkret befürchten läßt.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 28.08.1995; Aktenzeichen 5 T 820/95) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 955/95) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 28. August 1995 werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 30.1.1995 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen das Landratsamt Fürstenfeldbruck – Betreuungsstelle – zum Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten. Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde ein, die er auf die Auswahl des Betreuers beschränkte und mit der er anregte, seine Tochter zu bestellen. Mit Beschluß vom 25.8.1995 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und bestellte die Tochter zur Betreuerin. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3), der Sohn und die Schwiegertochter des Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden. Sie streben die Bestellung eines neutralen Betreuers an.
Entscheidungsgründe
II.
Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als Sohn und Schwiegertochter des Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Diese Bestimmung gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 69g FGG Rn. 29).
Der Senat hat nur die Auswahl des Betreuers zu überprüfen, da die Erstbeschwerde in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkt war (vgl. BayObLGZ 1995, 220). Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei der Auswahl des Betreuers sei dem Vorschlag eines volljährigen Betroffenen zu entsprechen, wenn dies seinem Wohl nicht zuwiderlaufe. Im übrigen sei auch ohne einen Vorschlag des Betroffenen auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen und möglichst eine natürliche Person als Betreuer zu bestimmen (§ 1897 Abs. 1 und 5).
Der Betroffene wolle seine Tochter als Betreuerin. Der Wille des Betroffenen sei ohne Rücksicht auf dessen Geschäftsfähigkeit beachtlich. Die Kammer habe keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Betroffenen. Das Gutachten der Sachverständigen bestätige, daß der Betroffene bei seiner Frau bleiben wolle und ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter habe.
Der Wunsch des Betroffenen laufe auch nicht seinem Wohl zuwider.
Interessenkonflikte lägen nicht vor. Der Rechtsstreit zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau wegen der Entnahme von Geld sei rechtskräftig durch Vergleich beendet. Darüber hinaus habe der Betroffene mehrfach sowohl gegenüber dem beauftragten Richter wie auch gegenüber der Landgerichtsärztin betont, daß es sich bei der Klage um ein Mißverständnis gehandelt habe, er vertrage sich wieder mit seiner Frau, und beide wollten sie keinen Rechtsstreit.
Für die der Tochter als Betreuerin spreche, daß sie dem Betroffenen wie auch seiner Ehefrau sehr nahe stehe und bereits jetzt die Versorgung der Eltern übernommen habe.
2. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Vormundschaftsgericht bestellt nach § 1897 Abs. 1 BGB eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die als Betreuer geeignet ist, so hat das Vormundschaftsgericht diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft
(§ 1897 Abs. 4 BGB). Der Vorschlag ist zu berücksichtigen unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (Jürgens Betreuungsrecht § 1897 BGB Anm. 15; vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530; BayObLG BtPrax 1993, 171 = FamRZ 1994, 322; BayObLG FamRZ 1994, 323/324). Der Begriff der Eignung ist ein Rechtsbegriff (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 25), bei dem es auf die Beurteilung persönlicher Eigenschaften ankommt und dessen Anwendung vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur beschränkt nachgeprüft werden kann (BayObLG a.a.O.; Jansen a.a.O. Rn. 27).
b) Soweit danach eine Überprüfung durch den Senat stattfinden kann, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Betroffene ernsthaft seine Tochter als Betreuerin wünscht und daß deren Bestellung nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
Das Landgericht hat ferner dargelegt, warum es die Tochter als geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB ansieht. Es hat dabei nicht verkannt, daß eine Person als nicht geeignet angesehen werden kann, wenn die Gefahr von schweren Interessenkonflikten konkret gegeben ist (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1897 BGB Rn. 11; Knittel BtG § 1897 BGB Rn. 7). Das Landgericht hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt. Nach seinen rechtsf...