Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft für die Überlassung von Geldmitteln die Rückgewähr nebst einer Fest Verzinsung verspricht.
Normenkette
AktG § 292
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 17HK T 21551/00) |
AG München |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2000 verworfen wird.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.9.2000 stimmten sämtliche Aktionäre einem „am 17.04./03.05.2000 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrag” mit einer Beteiligungsgesellschaft (im folgenden: T.) zu. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
§ 9 Gewinn- und Verlustbeteiligung
1. Die T. erhält auf die geleistete Einlage eine vom Jahresergebnis des TU (= Gesellschaft) unabhängige Mindestvergütung in Höhe von 5,00 % p.a. Diese ist halbjährlich im nachhinein zum 31.3. und 30.09. eines jeden Jahres fällig.
2. Die T. ist berechtigt, zum Ende der Beteiligungszeit zur Abgeltung von während der Beteiligungszeit gebildeten Reserven eine Wertzuwachspauschale von 35 % des eingezahlten Beteiligungsbetrages zuzüglich 7 % des Beteiligungsbetrages für jedes angefangene Beteiligungsjahr nach Ablauf des fünften vollen Beteiligungsjahres zu verlangen. Das TU und die T. vereinbaren, daß die T. das Recht erhält, im Falle eines Börsengangs des TU, die Wertzuwachspauschale in Aktien zu wandeln. Als Grundlage für die Umwandlung dient der im Börsengang festgelegte Preis, wobei ein Rabatt von 15 % zu berücksichtigen ist.
3. An Verlusten des TU nimmt die T. nicht teil.
Der beurkundende Notar meldete am 28.9.2000 diesen Vertrag zur Eintragung im Handelsregister an.
Mit Schreiben vom 13.10.2000 wies das Registergericht darauf hin, der Eintragung stehe entgegen, daß kein Teilgewinnabführungsvertrag vorliege.
Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hat das Landgericht am 21.12.2000 zurückgewiesen. Dies greift die vom beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde an.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so kann zur Behebung der Anstände eine Frist gesetzt werden (§ 26 Satz 2 HRV). Die Anmeldung wird in einem solchen Falle durch eine Zwischenverfügung beanstandet. Bei dieser handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf die Beseitigung eines der sachlichen Entscheidung noch entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist. Die Zwischenverfügung soll dem Eintragungsbegehren zum Erfolg verhelfen und kann daher nur ergehen, wenn der Mangel behebbar ist; in der Zwischenverfügung sind regelmäßig die Möglichkeiten zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses anzugeben. Ist ein Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar, so liegt es nicht mehr im Ermessen des Registergerichts, eine Zwischenverfügung zu erlassen, da eine solche nichts zur Beseitigung eines Hindernisses beitragen kann, das nicht behebbar ist. In einem solchen Falle muß vielmehr der Eintragungsantrag sofort zurückgewiesen werden (BayObLGZ 1999, 345/346).
2. Hiernach stellt sich die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts nicht als anfechtbare Zwischenverfügung dar. Sie weist lediglich auf ein nach Ansicht des Amtsgerichts unbehebbares Eintragungshindernis hin, daß nämlich eine Eintragung nicht erfolgen kann, weil kein Teilgewinnabführungsvertrag vorliege. Ferner zeigt sie keine Möglichkeiten auf, wie dieses Hindernis behoben werden könnte, und gibt nur Gelegenheit zu „Gegenvorstellungen”, offenbar um das Recht der Anmelderin auf rechtliches Gehör zu wahren. Daraus folgt auch, daß es sich bei dieser Verfügung noch nicht um eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung handelt. Daran ändert nichts, daß das Amtsgericht seine Verfügung später, nämlich am 8.11.2000, als Zwischenverfügung angesehen hat. Auch hierin liegt keine endgültige Zurückweisung der Anmeldung.
Da noch keine anfechtbare Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Anmeldung vorliegt, hätte das Landgericht die gegen die Verfügung vom 13.10.2000 eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Der Senat hatte dies nachzuholen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.
III.
Das Amtsgericht wird nun über die Anmeldung der Gesellschaft zu entscheiden haben. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin:
Der Senat kann dem Vertrag vom 17.4./3.5.2000 nicht entnehmen, daß es sich hierbei um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt. Dann müßte sich die Gesellschaft verpflichtet haben, einen Teil ihres Gewinns an einen anderen abzuführen. Dabei bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß...