Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch, der das gemeinschaftliche Grundstück betrifft
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch, der das gemeinschaftliche Grundstück insgesamt betrifft, kann nicht bei einer einzelnen Wohnung vorgemerkt werden.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 5 T 696/98) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des LG Regensburg vom 3.2.1999 und der Beschluss des AG – Grundbuchamt – Regensburg vom 10.2.1998 aufgehoben.
II. Das AG – Grundbuchamt – Regensburg wird angewiesen, die im Wohnungsgrundbuch zugunsten der Beteiligten zu 2) und zugunsten von D. eingetragenen Auflassungsvormerkungen (Abteilung II Nrn. 22 und 10) zu löschen.
Gründe
I. Im Wohnungsgrundbuch ist die Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 1) als Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 14,73/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 59 eingetragen. Zugunsten von D. ist gemäß Bewilligung vom 13.4.1972 und zugunsten der Beteiligten zu 2) ist gemäß Bewilligung vom 6.10.1972 jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die einen Anspruch sichert, der vom Eigentümer der Wohnung Nr. 59 allein nicht erfüllt werden kann.
Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für D. ist dieser verstorben.
Mit notariell beglaubigten Erklärungen aus dem Jahr 1997 wurde die Löschung der zugunsten von D. und der Beteiligten zu 2) eingetragenen Auflassungsvormerkungen beantragt. Das Grundbuchamt hat am 10.2.1998 die Anträge abgewiesen. Das LG hat mit Beschluss vom 3.2.1999 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Grundbuchamt und LG gingen dabei davon aus, dass die Rechtsinhaberschaft und damit die Bewilligungsberechtigung für die Löschungsbewilligung nicht nachgewiesen sei. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) hat am 18.10.2001 gegen den Beschluss des LG vom 3.2.1999 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Wohnung vor Einlegung des Rechtsmittels übereignet; die Rechtsnachfolgerin wurde am 2.8.2001 im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen. Die Beschwerdeberechtigung muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegeben sein. Nach der Übereignung ist die Beteiligte zu 1) nicht mehr Rechtsinhaberin und damit nicht beschwerdeberechtigt. Es bestehen aber keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Beteiligte zu 1) die Beschwerdeverfahren nach Veräußerung des Grundstücks in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO im eigenen Namen für die Rechtsnachfolgerin weiterführt (BayObLG, Beschl. v. 12.2.1982 – BReg. 2 Z 100/81 [Leitsatz in Rpfleger 1982, 266]; Demharter, FGPrax 1997, 7 ff.).
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die beiden Auflassungsvormerkungen sind gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen, weil die Eintragungen ihrem Inhalt nach unzulässig sind. Die vom LG des Näheren untersuchte Frage, ob die Löschungsbewilligungen von den Betroffenen i.S.d. § 19 GBO abgegeben worden sind, kann deshalb auf sich beruhen.
Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch ist nur an der Stelle zulässig, an der auch das vorzumerkende Recht einzutragen ist; der Inhaber des durch die Vormerkung betroffenen Rechts muss daher Schuldner des vorgemerkten Anspruchs und zu dessen Erfüllung selbst in der Lage sein. Hier ist im Wohnungsgrundbuch die Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 1) nur als Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 14,73/1.000 verbunden mit Sondereigentum eingetragen. Als Miteigentümerin kann sie einen Auflassungsanspruch der Vormerkungsbegünstigten hinsichtlich eines Teils des Gesamtgrundstücks nicht allein erfüllen; sie kann lediglich bei der Auflassung mitwirken. Mangels Eintragungsfähigkeit einer das gemeinschaftliche Grundstück als Ganzes betreffenden Rechtsänderung kommt auch eine Vormerkung des hierauf gerichteten Anspruchs an einem Wohnungseigentum allein nicht in Betracht (BayObLG BayObLGZ 1974, 118 [125]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rz. 99). Möglich wäre es jedoch gewesen, die Vormerkung in allen Wohnungsgrundbüchern in entsprechender Anwendung von § 4 WGV einzutragen. Dies ist hier aber nicht geschehen, so dass sich hieraus die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragungen ergibt (vgl. BayObLG Rpfleger 1995, 455).
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 1103198 |
NJW-RR 2002, 884 |
DNotI-Report 2002, 53 |
NZM 2002, 962 |
ZfIR 2002, 492 |
DNotZ 2002, 784 |
NotBZ 2002, 265 |
OLGR-MBN 2002, 157 |