Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Fehlen wesentliche Bestandteile einer Jahresabrechnung, dann kann der Eigentümerbeschluß hierüber nicht für ungültig erklärt werden. Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung.
2. In der Jahresabrechnung ist ein Abschlußsaldo aus der Abrechnung für das Vorjahr nicht aufzunehmen. Die Jahresabrechnung ist in diesem Fall nur insoweit für ungültig zu erklären.
3. Beanstandet ein Wohnungseigentümer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung nur bestimmte selbständige Abrechnungsposten, kann er seine Anfechtung nicht auf weitere Posten erstrecken.
4. Die Einzelabrechnung leitet sich aus der Gesamtabrechnung ab. Deshalb kann ein in der Gesamtabrechnung fehlender Ausgabebetrag nicht in der Einzelabrechnung anteilig auf einen Wohnungseigentümer umgelegt werden. In diesem Fall ist die Abrechnung insoweit für ungültig zu erklären.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.02.1992; Aktenzeichen 13 T 16147/91) |
AG München (Entscheidung vom 22.07.1991; Aktenzeichen UR II 466/90) |
Tenor
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Am 15.5.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1989. Die Abrechnung weist für den Antragsteller einen Kostenanteil von 5 232,14 DM aus (1. Seite) und unter Einbeziehung einer Einmalbelastung des Antragstellers in Höhe von 411,79 DM und eines Nachzahlungsbetrags aus der Abrechnung für das Vorjahr von 1 352,04 DM einen Nachzahlungsbetrag von 1 253,97 DM (2. Seite).
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären; er ist der Meinung, ihm stehe für das Jahr 1989 ein Guthaben von 509,86 DM zu. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 22.7.1991 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner durch Beschluß vom 18.2.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt: Die Einzelabrechnung entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Gehe man davon aus, daß Beschlußgegenstand nur die mit einem Kostenanteil des Antragstellers von 5 232,14 DM endende Seite 1 der Abrechnung war, dann fehlten die vom Antragsteller geleisteten Wohngeldvorauszahlungen. Diese Vorauszahlungsbeträge würden auf Seite 2 mit einer nach dem Vortrag des Verwalters nicht beschlossenen Kontokorrentabrechnung vermengt, die mit streitigen und unzulässigen Positionen durchsetzt sei; dabei ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag zu Lasten des Antragstellers. Seite 1 weise somit keine Einnahmen auf; der Einzelkostenausweis sei nur eine rechnerische Zwischenposition.
Nach dem äußeren Anschein stellten beide Seiten zusammen die beschlossene Einzelabrechnung dar. Unterstelle man dies, dann sei die Einzelabrechnung allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie den Vorjahressaldo enthalte. Es komme daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Antragsteller mit dem Betrag von 411,79 DM zu Recht belastet wurde. Es brauche auch nicht entschieden zu werden, ob die später vorgelegte Abrechnung vom 5.11.1990 zutreffend ist, weil diese nicht Gegenstand der Beschlußfassung sein könne.
Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.