Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aufrechnung über Jahresabrechnung und Verwalterentlastung sowie Mehrheitsbeschluss über Installation einer Gartenbewässerungsanlage
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 116/95) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3408/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 980 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Wohnungseigentümer K. ist zugleich der Verwalter. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung enthält folgende Bestimmungen:
§ 4
Bauliche Veränderungen
…
Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit diese in der zu diesem Zwecke einberufenen Miteigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind. Geringfügige Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum, wie das Verlegen von Installationsleitungen durch Mauern, können mit 2/3 Mehrheit beschlossen bzw. genehmigt werden.
…
§ 8
Wohngeld und Säumnisfolgen
…
Dieses Wohngeld ist jeweils bis zum dritten eines Monats auf das Wohngeldkonto einzuzahlen. …
Für Säumige erhöhen sich die monatlichen Verwaltungsgebühren, die pro Wohnungseinheit zu leisten sind, auf das Doppelte und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Außerdem sind Wohngeldrückstände banküblich mit jeweils 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen.
…
In der Eigentümerversammlung vom 5.5.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer, den Miteigentümer K. für die Zeit ab 1.1.1994 erneut zum Verwalter zu bestellen, die Vergütung auf monatlich 40 DM pro Wohneinheit festzulegen und bestimmte Sondervergütungen, insbesondere Mahngebühren in Höhe von 20 DM, beizubehalten. In der Eigentümerversammlung vom 22.3.1994 wurden als Tagesordnungspunkt 8 Ansprüche des Antragstellers auf Ersatz der bei der Reparatur eines Rohrbruchs in seiner Wohnung entstandenen Schäden behandelt. Die Wohnungseigentümer beschlossen, daß der Verwaltungsbeirat den Schaden besichtigen und entscheiden solle, ob eine Entschädigung in Höhe von 1 270 DM angemessen sei. Mit Schreiben vom 23.3.1994 teilte der Verwalter dem Antragsteller mit, die Hausverwaltung und der Verwaltungsbeirat hätten eine pauschale Entschädigung für den gesamten Schadensfall in Höhe von 1 270 DM akzeptiert. Gegenüber diesem Schadensersatzanspruch und einem Abrechnungsguthaben des Antragstellers erklärte der Verwalter mit Schreiben an den Antragsteller vom 29.5.1994 die Aufrechnung mit Ansprüchen der Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständigen Wohngelds für die Monate Oktober 1993, Januar und Februar 1994, zusätzlichen Verwaltungsgebühren gemäß § 8 der Gemeinschaftsordnung in Höhe von 343 DM, Säumniszinsen in Höhe von 17,80 DM, Mahngebühren des Verwalters von insgesamt 60 DM und gerichtlichen Mahnkosten von 137,85 DM.
In der Eigentümerversammlung vom 8.3.1995, bei der die Wohnungseigentümer von 878,1/1000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten waren, wurde zum Tagesordnungspunkt 1 beschlossen, die Jahresabrechnung 1994 zu genehmigen und den Verwalter zu entlasten. Zum Tagesordnungspunkt 4 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig, daß im Garten eine Bewässerungsanlage anzubringen sei und die Verwaltung beauftragt werden solle, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat nach einer möglichst günstigen Möglichkeit zu suchen und diese auszuführen.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse der Versammlung vom 8.3.1995 zum Tagesordnungspunkt 1 teilweise und zum Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären, ferner, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, 1 330 DM an ihn zu zahlen (330 DM für Aufwendungen anläßlich der Reparatur des Rohrbruchs; 350 DM Mietausfall; 547,18 DM für „Säumniskosten, Zinsen usw.” und 102,82 DM Schadensersatz wegen eines nicht reparierten Kellerfensters), sowie bestimmte Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Verwalters zu treffen. Den auf die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zum Tagesordnungspunkt 1 gerichteten Antrag hat der Antragsteller im ersten Rechtszug zurückgenommen. Die weiteren Anträge hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 14.3.1996 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Vor dem Landgericht hat er den Feststellungsantrag zurückgenommen und hinsichtlich des Zahlungsantrags erklärt, er mache den Mietausfall nicht mehr geltend. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.10.1996 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses z...