Leitsatz (amtlich)
Ist zwischen Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO bereits erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO in einem gesonderten Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis.
Normenkette
ZPO § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Feststellungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In der Gesellschafterversammlung vom 28.2.2002 fassten die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2), einer GmbH, mehrheitlich drei Beschlüsse zur Neuregelung der Geschäftsführung, mit denen der Antragsteller zu 1) als überstimmter Gesellschafter nicht einverstanden war. Er focht die Beschlüsse mit einer am 24.4.2002 bei dem LG und der Antragstellerin zu 2) als Beklagten am 2.5.2002 zugestellten Klage an. Seine Klageanträge lauten:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.2.2002,
„A. wird zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er nicht befreit.”
und
„Die Gesellschafterversammlung möge beschließen, mit A. den in der Anlage beigefügten Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen. Die Gesellschafterin B. wird bevollmächtigt – von der Gesellschafterversammlung, handelnd für die Gesellschaft – den in der Anlage beiliegenden Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen.”
und
„Der Geschäftsführer C. wird angewiesen dem Geschäftsführer A. uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Unterlagen mit Bezug zum Unternehmen, innerhalb wie außerhalb des Firmengebäudes, zu gewähren.”
werden für nichtig erklärt.
Die Antragstellerin zu 2) ließ als Beklagte einwenden, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, weil nach der Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 des Gesellschaftsvertrages vom 8.2.1993 die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Sie stelle gem. § 1032 Abs. 2 ZPO folgenden Antrag: „Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.”
Der Antragsteller zu 1) erklärte am 31.5.2002 als Kläger, dass er sich dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens anschließe. Die zum LG erhobene Klage hielt er aufrecht.
Am 3.6.2002 erließ das LG den Beschluss: „Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist.”
Die Antragsgegnerin B. beteiligte sich am landgerichtlichen Verfahren als Nebenintervenientin, erklärte, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei, und kündigte für die mündliche Verhandlung Antrag auf Klageabweisung an. Gegen den Beschluss vom 3.6.2002 legte sie Beschwerde u.a. mit der Rüge ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt; der Beschluss sei ergangen, bevor ihr die Anschlusserklärung des Antragstellers zu 1) vom 31.5.2002, der bis dahin den Standpunkt vertreten hatte, ein schiedsgerichtliches Verfahren sei unzulässig, bekannt gegeben worden war.
Das LG erließ am 22.7.2002 folgenden Beschluss:
I. Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss vom 3.6.2002 aufgehoben.
II. Die Akten werden dem BayObLG zur Entscheidung über den Antrag, die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen, vorgelegt.
Den Streitwert für das Klageverfahren setzte das LG vorläufig auf 25.000 Euro fest.
Vor dem Senat halten die Antragsteller ihre Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aufrecht.
Die Antragsgegnerin bittet, die Feststellungsanträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze … – einschl. beigefügte Anlagen – verwiesen.
In der Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage vom 24.5.2002 haben die Antragsteller die Bildung eines Schiedsgerichts betrieben. Am 27.8.2002 hat sich ein aus drei Rechtsanwälten bestehendes Schiedsgericht in konstituiert und am 9.9.2002 Frist zur Einreichung der Schiedsklage gesetzt.
II. 1. Zur Entscheidung über den von den Antragstellern zu 1) und 2) gestellten Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Senat gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 S. 1 ZPO, § 6a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz berufen, da der Ort des beabsichtigten und bereits eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
2. Der Senat ist durch den Beschluss des LG vom 3.6.2002 nicht an einer Entscheidung gehindert, da das LG im Wege zulässiger Selbstkorrektur (vgl. BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, MDR 2002, 901 = BGHReport 2002, 431 = NJW 2002, 1577) seine Unzuständigkeit für die getroffene Entscheidung erkannt und den Beschluss vom 3.6.2002 aufgehoben hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2