Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung. Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 UR II 18/95) |
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 856/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 2. November 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das vorliegende Verfahren hat in den Vorinstanzen Fragen betroffen, die sich auf die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit in der Wohnung der Antragsgegnerin beziehen und die mit einer solchen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.8.1995 den Anträgen der Antragsteller zum Teil stattgegeben; im übrigen hat es sie abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt. Danach hat die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Anschließend haben auch die Antragsteller erklärt, sie nähmen ihr Rechtsmittel zurück. Das Landgericht hat am 2.11.1995 ohne Begründung folgenden Beschluß erlassen:
1. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 FGG) und führt nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung, da die angefochtene Entscheidung jeder Begründung entbehrt.
a) Die im Beschwerdeverfahren eingelegte unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragsteller ist durch die Zurücknahme des zulässig eingelegten Hauptrechtsmittels der Antragsgegnerin wirkungslos geworden (BayObLG WuM 1987, 333; vgl. ferner BGHZ 4, 229/233).
b) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; nach dieser Vorschrift bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, wer die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 47 Satz 1) und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind (§ 47 Satz 2). Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören auch die Kosten der durch die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde wirkungslos gewordenen unselbständigen Anschlußbeschwerde.
c) Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO ist ein absoluter Aufhebungsgrund gegeben, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist; dabei liegt dieser Aufhebungsgrund nicht nur dann vor, wenn Gründe vollständig fehlen, sondern auch, wenn zu einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt keine Begründung gegeben wird (BayObLG WE 1989, 32). Besteht ein absoluter Aufhebungsgrund, ist unter Aufhebung der Vorentscheidung die Zurückverweisung der Sache stets zwingend geboten (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 849/850 m.w.N.; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 29, 51).
Hier ist so zu verfahren, da das Landgericht seine Entscheidung nicht begründet hat. Ob bei einer isolierten Kostenentscheidung ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn sich die Begründung für die Entscheidung geradezu aufdrängt, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder steht die Entscheidung des Landgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte zur Kostentragungspflicht nach Beschwerderücknahme noch läßt sich überhaupt hinreichend nachvollziehen, welche Erwägungen das Landgericht geleitet haben.
2. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG entsprechend den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ausgehend von einem Geschäftswert von 5.000 DM festgesetzt.
3. Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. BayObLG WuM 1991, 134 m.w.N. und WE 1995, 250) hat grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelzugs zu tragen, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Das gilt auch für die Kosten eines durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen unselbständigen Anschlußrechtsmittels (BayObLG WuM 1987, 333, vgl. ferner BGHZ 4, 229). Nur besondere Umstände können eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen