Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8766/95) |
AG München |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von … Band 194 Blatt 6796 gegen das Eigentum der Beteiligten zu 2 bis 3 und das Bestehen der in Abteilung II und III eingetragenen Rechte, ausgenommen die Bau- und Gewerbebeschränkung sowie die an die Bayerische Vereinsbank abgetretene Grundschuld in Höhe von 290.000 DM, zugunsten der Beteiligten zu 1 einen Amtswiderspruch einzutragen.
Gründe
I.
Als Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks waren die Beteiligte zu 1 zu 5/9 und F. zu 4/9 im Grundbuch eingetragen (Bd. 44 Bl. 1817). Zu notarieller Urkunde vom 20.3.1970 übertrug F. die Hälfte seines Miteigentumsanteils auf seinen Sohn. Ferner beschränkten die Miteigentümer in dieser Urkunde ihr Miteigentum dergestalt, daß mit dem 5/9-Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1 das Sondereigentum an allen Räumen des vorhandenen Wohnhauses samt Garagenbau und Geräteschuppen verbunden wurde und mit dem Miteigentumsanteil des F. und seines Sohnes von insgesamt 4/9 das Sondereigentum an allen Räumen des noch zu errichtenden Zweifamilienhauses samt Garagenbau. Für die beiden Wohnungseigentumsrechte wurden am 23.4.1970 die Grundbücher angelegt (Bd. 95 Bl. 3319 = Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1; Bd. 95 Bl. 3320 = Wohnungseigentum von F. und Sohn). Dabei wurde jeweils in Abteilung II eine Bau- und Gewerbebeschränkung eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 15.3.1982 unterteilte die Beteiligte zu 1 ihr Wohnungseigentum und bildete folgende drei Wohnungseigentumsrechte:
- 2/9 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 samt Nebenräumen
- 2/9 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 samt Nebenräumen
- 1/9 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3.
In dem der Unterteilung zugrundeliegenden Aufteilungsplan ist das Treppenhaus als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen.
Zu gleicher Urkunde vom 15.3.1982 übertrug die Beteiligte zu 1 die Eigentumswohnung Nr. 1 und einen Hälfteanteil an der Eigentumswohnung Nr. 3 der Beteiligten zu 3 und die Eigentumswohnung Nr. 2 mit dem anderen Hälfteanteil an der Eigentumswohnung Nr. 3 der Beteiligten zu 2 b. Die Beteiligten zu 2 b und zu 3 sind die Töchter der Beteiligten zu 1. Die Unterteilung und Übertragung wurde am 8.7.1982 im Grundbuch eingetragen (Bd. 145 Bl. 5057 = Wohnungseigentum der Beteiligten zu 3; Bd. 145 Bl. 5058 = Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 b; Bd. 145 Bl. 5059 = Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 b und 3).
Zu notarieller Urkunde vom 29.3.1988 unterteilte die Beteiligte zu 2 b ihr Wohnungseigentum Nr. 2 und bildete folgende zwei Wohnungseigentumsrechte:
- 3/18 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoß gelegenen Wohnung nebst Nebenräumen
- 1/18 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß liegenden Wohnung nebst Nebenräu men.
Zu gleicher Urkunde vom 29.3.1988 übertrug die Beteiligte zu 2 b die Eigentumswohnung im Dachgeschoß ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 2 a. Die Unterteilung und Übertragung wurde am 29.4.1988 im Grundbuch eingetragen (Bd. 168 Bl. 5885 = Dachgeschoßwohnung des Beteiligten zu 2 a; Bd. 145 Bl. 5058 = Obergeschoßwohnung der Beteiligten zu 2 b).
An den durch die Unterteilungen in den Jahren 1982 und 1988 gebildeten Wohnungseigentumsrechten wurden in Abteilung II und III – unter anderem zugunsten der Beteiligten zu 4 bis 6 – Rechte eingetragen. Bei den zugunsten der Beteiligten zu 4 in Abteilung III eingetragenen Rechten handelt es sich um Briefrechte.
Die Beteiligte zu 3 hat am 10.3.1994 beantragt, gegen die Unterteilung des ursprünglichen Wohnungseigentums der Beteiligten zu 1 einen Amtswiderspruch einzutragen, weil dabei das Sondereigentum am Treppenhaus ohne Mitwirkung des anderen Wohnungseigentümers in Gemeinschaftseigentum umgewandelt worden sei. Das Grundbuchamt hat am 10.6.1994 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt.
Daraufhin hat die Beteiligte zu 1 am 23.12.1994 beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung sie wieder als Miteigentümerin zu „15/9” – (gemeint ist offensichtlich: 5/9) – des Grundstücks einzutragen. Das Grundbuchamt hat am 11.1.1995 den Antrag abgewiesen, weil sich nach Unterteilung des ursprünglichen Wohnungseigentums gutgläubiger Erwerb angeschlossen habe. Der Erinnerung hat das Grundbuchamt am 27.2.1995 insoweit abgeholfen, als es das ursprüngliche Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1 wiederherstellte, als Eigentümer aber nicht die Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligten zu 2 bis 3 in Bruchteilsgemeinschaft eintrug. In Vollzug dieser Teilabhilfeentscheidung wurden am 3.3.1995 die für die Beteiligten zu 2 bis 3 am 8.7.1982 und 29.4.1988 angelegten Wohnungsgrundbücher ges...