Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlasspflegschaft
Leitsatz (amtlich)
Zu den Besonderheiten der Vergütung einer Nachlasspflegschaft, wenn diese berufsmäßig geführt wird.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.07.1999; Aktenzeichen 16 T 10305/99) |
AG München (Aktenzeichen 60 VI 4916/98) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin ist am 17.3.1998 verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist ihre Tochter aus erster Ehe. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Bankguthaben und einem Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von zusammen ca. 7.300,– DM, es waren jedoch auch Nachlaßverbindlichkeiten, insbesondere Bestattungskosten vorhanden. Ungeklärt war, ob noch Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche der Erblasserin nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich eines in Dresden gelegenen Grundstücks bestanden, ferner ob eine Bekannte der Erblasserin, die ebenfalls Ansprüche auf die Erbschaft geltend machte, ihr von dieser überlassene Geldbeträge herauszugeben hatte.
Da die Erbfolge nicht eindeutig geregelt war, ordnete das Nachlaßgericht am 25.6.1998 Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Verwaltung des Nachlasses an. Am 26.6.1998 wurde die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, zur Nachlaßpflegerin bestellt. Diese erfaßte und bereinigte den Nachlaßbestand, korrespondierte mit der Beteiligten zu 1 und der weiteren Erbprätendentin und befaßte sich mit den dem Nachlaß hinsichtlich des in der DDR gelegenen Grundstücks zustehenden Ansprüchen. Dabei ergab sich, daß zwar ein Entschädigungsanspruch in Höhe von ca. 10.000,– DM gegeben ist, insoweit aber Zahlungen aus dem Lastenausgleich in noch nicht näher bekanntem Umfang anzurechnen sind und deshalb möglicherweise kein Restanspruch verbleibt. Nachdem das Nachlaßgericht der Beteiligten zu 1 im April 1999 einen Erbschein als Alleinerbin erteilt hatte, hob es am 27.4.1999 die Nachlaßpflegschaft auf. Der Nachlaßbestand belief sich zu diesem Zeitpunkt, ohne Berücksichtigung eventueller Entschädigungen, auf 4.142,03 DM.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihre Vergütung auf 2.145 DM einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Beteiligte zu 1 hat dem widersprochen und darauf hingewiesen, daß die Vergütung hier, jedenfalls für die Zeit bis zum 31.12.1998, nach dem bis dahin geltenden Recht unter Berücksichtigung vor allem der Höhe des Aktivnachlasses festzusetzen sei. Der Betrag von 2.145,– DM zehre den Nachlaß praktisch auf. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 31.5.1999 die Vergütung antragsgemäß auf 2.145,– DM einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Beteiligte zu 1 hat hiergegen „Erinnerung” eingelegt, die das Landgericht als Beschwerde gewertet und mit Beschluß vom 28.7.1999 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2 ist erst im April 1999 und damit nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I S. 1580, BtÄndG) am 1.1.1999 eingeleitet worden. Daher gelten, mangels anderslautender Übergangsregelung, für dieses Verfahren, insbesondere auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Vergütungsentscheidung, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in der Fassung, die sie durch dieses Gesetz gefunden haben (vgl. BayObLGZ 1999, 121/122 und 123/124; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 23). Auf das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Pflegers ist seit Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes § 56g FGG anzuwenden (§ 56g Abs. 7 FGG), und zwar auch, soweit es um eine Nachlaßpflegschaft geht (§ 75 Satz 1 FGG; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 1960 Rn. 29, Zimmermann ZEV 1999, 329/337, Jochum/Pohl Nachlaßpflegschaft Rn. 714). Die weitere Beschwerde, die nach bisherigem Recht ohne Einschränkung statthaft war, ist daher nur noch als sofortige gegeben (§ 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 56g Abs. 5 FGG), und auch dies nur, soweit das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Entscheidung des Landgerichts kann der Beteiligten zu 1 frühestens am 7.8.1999 zugegangen sein. Die Beteiligte zu 1 hat ihr Rechtsmittel am Montag, 23.8.1999 und somit fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) eingelegt. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere ist die Beteiligte zu 1 als Erbin beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Bewilligung der Vergütung richte sich nach § 1836 BGB, und zwar in der seit I...