Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Feuchtigkeitsisolierung einer Dachterrasse sowie Kostenverteilungsschlüssel
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Mai 1983 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 17. Februar 1983 – jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung – aufgehoben.
II. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 1982 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.
III. Es wird festgestellt, daß die auf den Terrassen der Eigentumswohnanlage aufgebrachte glasfaserarmierte Kunststoffbeschichtung gemeinschaftliches Eigentum ist. Im übrigen wird der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben die Antragsgegner samt verbindlich zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
V. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang genannten Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine sog. Terrassenwohnung; die Terrasse bildet zugleich das Dach der darunter gelegenen Wohnungen. Die Beteiligten streiten, ob die auf dem Terrassenboden aufgebrachte, der Isolierung gegen Feuchtigkeit dienende Kunststoffbeschichtung zum gemeinschaftlichen Eigentum oder zum Sondereigentum gehört und wer künftige Instandhaltungskosten zu tragen hat.
In der Teilungserklärung (TE) heißt es auf S. 17 (§ 5 Nr. 6):
„Zu den Eigentumswohnungen … gehört eine von der jeweiligen Wohnung aus zugängliche Terrassenfläche.
Es wird hiermit bestimmt, daß diese Terrassenfläche mit dem Terrassenbelag bis zu den konstruktiven Bauteilen ausschließlich zum Sondereigentum der obenbezeichneten Wohnungen gehört, wie sie in den Aufteilungsplänen der Lage und dem Ausmaße nach bezeichnet ist. Reparaturen gehen zu Lasten des jeweiligen Sondereigentümers.
Kommen die Eigentümer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Verwalter berechtigt im Wege der Ersatzvornahme die erforderlichen Arbeiten selbst zu Lasten des betroffenen Wohnungseigentümers vornehmen zu lassen.
Eine Änderung dieser Regelung kann durch die Eigentümerversammlung nicht erfolgen.”
In § 13 Nr. 1 TE sind Regelungen über Nutzungen, Lasten und Kosten der Wohnanlage getroffen; § 13 Nr. 2 TE bestimmt, daß die Eigentümerversammlung den Verteilungsschlüssel für die Tragung der Kosten und Lasten mit einfacher Mehrheit ändern kann.
Bei der Errichtung des Hauses wurden die Terrassen mit einem sog. Gartenmannbelag versehen. Die Oberfläche und zwei Isolierschichten (gegen Feuchtigkeit und zur Wärmedämmung) bildeten eine konstruktive Einheit dergestalt, daß Instandhaltung oder Sanierung sich nicht auf die Oberfläche allein beschränken konnten, sondern immer den Belag als Ganzen betreffen mußten. Der Belag war nicht wasserdicht und es entstanden in einigen unter den Terrassen gelegenen Wohnungen Wasserschäden. Nachdem man zunächst eine Sanierung durch Abreißen des Belags, Instandsetzung der Isolierung und Neuverlegung von Waschbetonplatten in Aussicht genommen hatte (geschätzte Kosten ca. 100 000 DM), beschloß die Eigentümerversammlung vom 14.5.1981, die Sanierung (bei geschätzten Kosten von 80 000 bis 100 000 DM) anders durchzuführen: Es wurde auf den vorhandenen Belag eine glasfaserarmierte Kunststoffbeschichtung aufgebracht. Gleichzeitig beschloß die Eigentümerversammlung, die Kosten im Verhältnis 40:60 auf die Terrassenbesitzer und die übrigen Wohnungseigentümer zu verteilen; ein von einem anderen Wohnungseigentümer dagegen durchgeführtes Beschlußanfechtungsverfahren (AG München Az. UR II 152/81 WEG) blieb erfolglos (Beschluß des Landgerichts München I vom 12.10.1982 Az. 1 T 4386/82).
In der Eigentümerversammlung vom 26.7.1982 entstanden zu TOP 8 Meinungsverschiedenheiten, ob die neu aufgebrachte Beschichtung in das Gemeinschaftseigentum übergegangen sei. Der Vertreter der Verwalterin vertrat die Meinung, die Beschichtung gehöre auf Grund der Teilungserklärung zum Sondereigentum. Es wurde folgender Antrag mit Mehrheit angenommen:
„Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, daß zukünftige Reparaturen an dem von der Fa. … aufgebrachten Belag auf die Terrassenflächen ausschließlich zu Lasten des Sondereigentümers gehen, wie es auf Seite 17 der Teilungserklärung verankert ist.”
Mit am 24.8.1982 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller den Eigentümerbeschluß angefochten. Sie haben beantragt,
- den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären und
- festzustellen, daß die Kunststoffbeschichtung Gemeinschaftseigentum ist.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 17.2.1983 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteiler hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 10.5.1983 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 21.5.1983 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz am 6.6.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügen die Verletz...