Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschwerdefähige Zwischenentscheidung bei Ablehnung der Anberaumung eines gerichtlichen Verhandlungstermins
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 10.01.1990; Aktenzeichen 6 T 2192/89) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 07.12.1989; Aktenzeichen UR II 63/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. Die Kommanditgesellschaft sowie der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die Wohnungseigentümer eines Grundstücks werden sollen. Derzeit ist Wohnungseigentum noch nicht begründet.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – beantragt festzustellen, daß eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bestehe, die Antragsgegnerin zu 2 nicht Verwalterin sei und die in der Versammlung vom 22.4.1989 gefaßten Beschlüsse nichtig seien. Auf die Anfrage des Antragstellers, wann mit einer Terminierung gerechnet werden könne, hat ihm der Amtsrichter mit Schreiben vom 7.12.1989 mitgeteilt, eine Terminierung scheitere daran, daß die ladungsfähigen Anschriften einzelner Antragsgegner noch nicht vorlägen. Der Antragsteller hat daraufhin gegen die Ablehnung einer Terminsbestimmung sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 10.1.1990 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts wurde der Beschwerderechtszug abschließend beendet. Damit ist die weitere Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob auch die Erstbeschwerde zulässig war (BGHZ 25, 163/166; BayObLG WuM 1988, 368).
Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden, weil dies auch die Erstbeschwerde nicht war. Diese richtete sich nämlich nicht gegen eine die Instanz beendende, die Hauptsache betreffende Entscheidung im Sinn des § 45 Abs. 1 WEG. Gegenstand der Beschwerde war vielmehr die Mitteilung des Amtsrichters, daß derzeit ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht bestimmt werden könne. Diese Mitteilung stellt sich als Ablehnung einer Terminsanberaumung dar. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Sachentscheidung, sondern nur um eine Zwischenentscheidung. Eine solche ist aber allenfalls nach § 19 FGG mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar (BayObLG aaO).
Die somit zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig erachtet.
2. Eine Zwischenentscheidung kann grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verfügung für sich allein betrachtet vom Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingegriffen wird, daß eine selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG aaO).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Selbst wenn man in der Begründung für die Ablehnung einer Terminsanberaumung, nämlich dem Fehlen der ladungsfähigen Anschriften aller Antragsgegner, das an den Antragsteller gerichtete Verlangen sehen wollte, diese Anschriften beizubringen, so würde dadurch nicht in einer Weise in seine Rechte eingegriffen, daß eine Anfechtbarkeit der Verfügung unabweisbar wäre, um dem Antragsteller Rechtsschutz zu gewähren.
Im Zivilprozeß, der vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung geprägt ist (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO), ist die Bestimmung eines Termins ebenso wie die Ablehnung grundsätzlich unanfechtbar. Wird eine Terminsbestimmung abgelehnt oder verzögert, kann hiergegen jedoch ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn es sich dabei um eine greifbare Gesetzwidrigkeit handelt (vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 216 Anm. 4 a). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Grundsätze auf das Wohnungseigentumsverfahren als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit einer eigenständigen Regelung der mündlichen Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG ohne weiteres übertragen werden können. Auch wenn dies möglich sein sollte, könnte bei der vom Amtsgericht gegebenen Begründung, es könne deshalb derzeit nicht terminiert werden, weil noch nicht die ladungsfähigen Anschriften aller Antragsgegner vorlägen, von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein.
3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 WEG; der Geschäftswert wird für dieses Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 WEG in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt.
4. Für das weitere Verfahren wird bemerkt: Solange Wohnungseigentum nicht durch Anlegung der Wo...