Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB eine Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen übergangen worden, ist nachträglich eine antragsabhängige förmliche Ergänzung nach § 321 ZPO in entsprechender Anwendung vorzunehmen.

 

Normenkette

ZPO § 321

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-09-05/00)

 

Tenor

I. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2000 wird in Nr. III dahingehend ergänzt, daß die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu tragen hat.

II. Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Beschluß des Kostenbeamten des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Januar 2001 aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 31. Oktober 2000 an den Kostenbeamten zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 10.10.2000 hat der Senat (I.) die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer zurückgewiesen und (III.) der Antragstellerin die Kosten des Beschwerde Verfahrens auferlegt. Der Beschluß wurde der Beigeladenen am 24.10.2000 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2000, bei Gericht eingegangen am 2.11.2000, hat die Beigeladene „Kostenfestsetzung” beantragt. In der Begründung hat sie u. a. ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin ist in der Hauptsache unterlegen. Die Beigeladene hat einen erfolgreichen Antrag in der Sache selbst gestellt. Es entspricht somit der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Rechtspfleger des Bayerischen Obersten Landesgerichts wies den Antrag am 9.1.2001 mit der Begründung zurück, daß mit Senatsbeschluß vom 10.10.2000 der Antragstellerin eine Kostenerstattung der Beigeladenen nicht auferlegt worden sei. Gegen den ihr am 16.1.2001 zugestellten Beschluß hat die Beigeladene am 29.1.2001 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es der Senat in seinem Beschluß vom 10.10.2000 unterlassen habe, über die Kosten der Beigeladenen zu entscheiden. Der Schriftsatz vom 31.10.2000 hätte so ausgelegt werden müssen, daß Ergänzung der Kostenentscheidung durch den Senat und die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger beantragt werde.

II.

Die Kostenentscheidung des Senats vom 10.10.2000 ist hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen zu ergänzen. Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Beschluß des Kostenbeamten führt zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Kostenbeamten zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2000.

1. Bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht; folglich enthält § 321 ZPO die sachgerechte Regelung für die Ergänzung eines lückenhaften Beschlusses. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist damit geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 19.12.2000, X ZB 14/00, zur entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff. ZPO).

2. Die Voraussetzungen des § 321 ZPO liegen hier vor.

a) Über die Kosten eines Beigeladenen ist in entsprechender Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 8.2.2001 – Verg 13/00).

Die Kostenentscheidung des Gerichts in Vergabesachen muß in jedem Fall auch einen Ausspruch über die Kosten des Beigeladenen enthalten. Die Regelung des § 162 Abs. 3 VwGO stellt nämlich nicht diese Kostenentscheidung als solche, sondern nur das „ob” und den Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in das Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke VwGO 12. Aufl. § 162 Rn. 21; Eyermann/Jörg Schmidt VwGO 11. Aufl. § 162 Rn. 16). Da im Senatsbeschluß vom 10.10.2000 eine Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen fehlt, ist somit nachträglich eine antragsabhängige förmliche Ergänzung vorzunehmen (Eyermann/Jörg Schmidt aaO).

b) Die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Die Frist beginnt mit der Zustellung an die Beigeladene (vgl. BGH NJW 1975, 218). Der Beschluß vom 10.10.2000 wurde der Beigeladenen am 24.10.2000 zugestellt. Diese hat mit Schriftsatz vom 31.10.2000, bei Gericht eingegangen am 2.11.2000, rechtzeitig Ergänzung beantragt.

Der Schriftsatz vom 31.10.2000 enthält zwei Anträge, nämlich einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen und einen Antrag auf Kostenfestsetzung. Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist ausdrücklich formuliert. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ergibt sich durch Auslegung. Die Beigeladene führt nämlich aus, es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese Begründung hat keinen Bezug zum Kostenfestsetzungsverfahren, in dem der Betrag der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einen Sinn gibt die Ausführung der Beigela...

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