Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die in einer Betreuungssache ergangene Anordnung, dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung nicht bekanntzumachen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.
2. Eine solche Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Belange des Betroffenen sein rechtlich geschütztes Interesse, die Gründe der Entscheidung zu erfahren, überwiegen.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1, § 69a Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 07.06.1999; Aktenzeichen 7 T 731/98) |
AG Kelheim (Aktenzeichen XVII 154/95) |
Tenor
I. Dem Betroffenen wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht bewilligt.
II. Die weitere Beschwerde gegen Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 7. Juni 1999 wird verworfen.
III. Die sofortige weitere Beschwerde gegen Nr. 3 des genannten Beschlusses wird verworfen.
IV. Die Beschwerde gegen Nr. 4 des genannten Beschlusses wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In dem für den Betroffenen anhängigen Betreuungsverfahren hat der Richter am Amtsgericht
- am 24.8.1998 eine Verfahrenspflegerin bestellt,
- am 27.8.1998 die Vorführung des Betroffenen zum nächsten richterlichen Anhörungstermin angeordnet und
- am 9.10.1998 das gegen ihn und den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt sowie mit sofortiger Wirksamkeit und unter Absehen von der Bekanntmachung der Gründe dem Betroffenen einen Betreuer bestellt und angeordnet, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.
Die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse vom 24. und 27.8.1998 hat das Landgericht am 7.6.1999 verworfen (Nr. 1), die Beschwerde und sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 9.10.1998 hat es zurückgewiesen (Nr. 2 und Nr. 3), wobei es unter Nr. 4 angeordnet hat, daß von der Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen abzusehen sei.
Gegen den Beschluß des Landgerichts wendet sich der Betroffene mit seinem Schreiben vom 17.6.1999, mit dem er zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Schreiben beinhaltet eine weitere Beschwerde gegen Nrn. 1 und 2 des landgerichtlichen Beschlusses, eine sofortige weitere Beschwerde gegen Nr. 3 des Beschlusses und eine Beschwerde gegen die Nr. 4.
1. Die weitere und die sofortige weitere Beschwerde sind zu verwerfen. Soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts über das Ablehnungsgesuch des Betroffenen bestätigt hat, ist die dagegen gerichtete weitere Beschwerde schon mangels Statthaftigkeit unzulässig (vgl. BayObLGZ 1993, 9; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 15 FGG Rn. 27). Im übrigen sind die weitere und die sofortige weitere Beschwerde entgegen den gesetzlichen Formvorschriften weder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (§ 21, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 FGG).
2. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts, von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen abzusehen, ist zulässig (§ 19 Abs. 1 FGG analog; vgl. BT-Drucks, 11/4528 S. 216, 232; Bassenge/Herbst § 69a FGG Rn. 2).
Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg.
a) Zwar sind alle Entscheidungen, die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens ergehen, stets dem Betroffenen selbst bekanntzumachen (§ 69a Abs. 1 Satz 1 FGG), unabhängig davon, ob er einen Verfahrensbevollmächtigten oder Verfahrenspfleger hat (vgl. Bassenge/Herbst a.a.O.; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 69a Rn. 2). Das Gericht kann jedoch von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen absehen, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich ist (§ 69a Abs. 1 Satz 2, § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG). „Erhebliche Nachteile” sind solche, die über das Maß dessen hinausgehen, was im allgemeinen an gesundheitlichen Nachteilen mit der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist (vgl. Keidel/Kayser § 69a Rn. 3; Knittel BtG § 69a FGG Rn. 6). Die Erwartung bloßer Schwierigkeiten reicht insoweit nicht aus (vgl. Bumiller/Winkler FG 6. Aufl. § 69a Anm. 1). „Erforderlichkeit” des Absehens von der Bekanntmachung setzt voraus, daß andere Möglichkeiten, die eine weniger starke Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge haben, nicht zur Verfügung stehen oder nicht erkennbar sind (vgl. Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69a FGG Rn. 7). Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen die Ausnahme von der Bekanntmachung nicht zu rechtfertigen (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 69a FGG Rn. 7; Knittel § 69a FGG Rn. 6). Vielmehr hat das Gericht pflichtgemäß zwischen dem Recht des Betroffenen, die Gründe der Entscheidung zu erfahren (vgl. BT-Drucks, 11/4528 S. 232), und der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Betroffenen sorgfältig abzuwägen.
b) Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat sich dabei auf das Gut...